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Erst die Kommunalwahlen – und dann? Umfrage an unsere Mitglieder!
Gegenwärtig spielen die Kommunalwahlen eine große Rolle in Brandenburg. Dennoch gibt es weiterhin viele Themen, die für alle kommunalpolitische Interessierten und Aktiven wichtig sind. Das kann für jede und jeden etwas anderes sein – in der einen Region ist es der öffentliche Personennahverkehr, in der anderen der Wohnungsbau; in der einen Gemeindevertretung ist es die Bürgerbeteiligung, in der anderen die Kreisumlage, etc. Wir würden gerne in unseren Beiträgen für die DEMO, aber auch in unseren Veranstaltungen gerne auch die Themen aufnehmen, für die sich unsere Mitglieder ganz besonders interessieren.
Deshalb würden wir uns über eine rege Teilnahme an der nachfolgenden Umfrage sehr freuen:
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Der Vorstand der SGK Brandenburg e. V. zur Fortentwicklung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes
Das Brandenburgische Finanzausgleichsgesetz soll fortentwickelt und noch in diesem Jahr überarbeitet werden. Seit dem 17. April liegt dem Landtag in Brandenburg unter der Drucksachennummer 6/315 nunmehr ein entsprechender Entwurf des „Siebenten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichgesetzes“ als Unterrichtung vor.
Bereits in einer Stellungnahme des Ministerpräsidenten vom 15. November letzten Jahres, nach Absage der Verwaltungsreform, war deutlich geworden, dass eine Reform zum Jahr 2019 mit strukturellen Verbesserungen im Brandenburgischen FAG geplant wurde. Hinzu kommen entsprechende Äußerungen des Finanzministers, der darüber hinaus eine Erhöhung der so genannten Verbundquote ankündigte. Nur kurze Zeit später äußerte sich ebenfalls die Fraktion der SPD im Landtag Brandenburg und wies in einer Pressemitteilung nach einer Fraktionsklausur darauf hin, dass der Anteil der Kommunen an den Landeseinnahmen zu erhöhen sei, indem die Verbundquote in zwei Schritten von 20 auf dann mindestens 21,6 Prozent erhöht werden solle.
Zu den anstehenden Änderungen im FAG beriet sich dann im Februar und im März diesen Jahres unter anderem der FAG-Beirat auf der Grundlage eines Gutachtens des Finanzwissenschaftlichen Forschungsinstituts an der Universität zu Köln zum kommunalen Finanzausgleich in Brandenburg vom März 2018, das vom
Ministerium der Finanzen in Auftrag gegeben worden war. Die Gutachter prüften in diesem regelmäßig beauftragten Symmetriegutachten, ob die Finanzverteilung in den letzten Jahren zwischen dem Land und den Kommunen entsprechend der Aufgaben und Lasten „gerecht“ oder angemessen erfolgte.
Für die SGK Brandenburg hat die Überarbeitung des FAG schon deshalb eine große Bedeutung, weil es die Handlungsmöglichkeiten der Kommunen zu einem erheblichen Maße bestimmt. Es zeichnet sich jedoch ab, dass statt struktureller Änderungen mit dem Gesetzentwurf lediglich Justierungen vorgenommen werden sollen.
So sehr die SGK Brandenburg eine Erhöhung der Verbundquote begrüßt, ist sie mit jeweils 0,8 Prozentpunkten für die Jahre 2019 und 2020 deutlich zu niedrig angesetzt. Dies widerspricht nicht zuletzt den Aussagen des Symmetriegutachtens. Diese umfassen unter anderem eine Erhöhung der Verbundquote um 2,22 bzw. 2,43 Prozentpunkte zugunsten der kommunalen Ebene gegenüber einem Umfang von gegenwärtig 20 Prozent (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Bbg-FAG), eine Beibehaltung der gegenwärtigen Bemessung der Teilschlüsselmasse, eine Beibehaltung der Hauptansatzstaffel in der gegenwärtig in § 9 BbgFAG geregelten Form sowie eine Fortschreibung und Erweiterung der investiven Schlüsselzuweisungen nach Auslaufen des Solidarpakts II ab dem Jahr 2020.
Den Ergebnissen zur Verbundquote lag unter anderem die Erkenntnis zugrunde, dass die Kommunen – so das Gutachten – in den Jahren 2012 bis 2016 eben nicht auskömmlich finanziert wurden und mithin nicht entsprechend ihrer Aufgabenbelastung an den überproportional gewachsenen Steuereinnahmen des Landes beteiligt wurden. Die Kommunen haben also vier Jahre lang weniger Zuweisungen erhalten, als ihnen eigentlich zustände. Das Ministerium der Finanzen ging jedoch bereits in seiner ersten Bewertung davon aus, dass die Verbundquote in zwei Schritten lediglich um jeweils 0,8 Prozentpunkte angehoben werden solle.
Zudem wies es darauf hin, dass die Untersetzung für den Doppelhaushalt der Jahre 2019/2020 bereits avisiert sei und somit weder die Stufenregelung noch die Höhe abgeändert werden könnten. Zutreffend ist daran allenfalls, dass bislang die weit weniger und durchaus abänderbaren Eckwerte festleget wurden. Die Entscheidung über den Landeshaushalt liegt letztlich beim Parlament.
Die SGK Brandenburg kann dem nicht folgen und spricht sich für eine deutliche Erhöhung der Verbundquote nach den Vorgaben des Gutachtens aus, nicht zuletzt weil die bisherigen Vorschläge aus Regierung und Parlament deutlich unter dem liegen, was das vom Finanzministerium beauftragte Gutachten vorschlägt und weil auch die anhaltende Unterfinanzierung der Vergangenheit, mit entsprechenden Konsequenzen für Gegenwart und Zukunft der Kommunen, nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Auch wenn die Zuwendungen an die Kommunen, so eine Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 3. April 2018, sich derzeit auf einem „Rekordniveau“ befänden, ist dennoch im Blick zu behalten, dass dies nicht anhaltend der Fall sein wird, die Unterfinanzierung der Vergangenheit aber weiterhin auch in die Gegenwart und in die Zukunft wirken.
Die Erhöhung der Verbundquote ist kein Selbstzweck. Sie dient dazu eine kraftvolle kommunale Selbstverwaltung flächendeckend zu sichern. Dem aber werden die bisherigen Vorschläge nicht gerecht.
Zudem sollen, normiert in §5 des Entwurfes, durch eine Weiterentwicklung des Soziallastenausgleichs soziale Lasten stärker als bisher berücksichtigt und so ein besserer Ausgleich zwischen den Kommunen erzielt werden. Erreicht werden soll dies durch eine Vorwegentnahme aus der Verbundmasse in Höhe von 60 Millionen Euro. In der Höhe bewegt sich damit die Entnahme ohnehin im Maximalbereich dessen, was nach entsprechenden Gutachten vertretbar wäre, um den verfassungsrechtlichen unbedenklichen Anteil von Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse nicht zu überschreiten. Die SGK Brandenburg hat jedoch Zweifel an der in dem Entwurf dargelegten Verfassungsfestigkeit. Denn tatsächlich wird dabei davon ausgegangen, dass Steuereinnahmen sich verbessern, wenigstens aber gleich bleiben. Fallen diese jedoch, würden die Verbundmasse und die Finanzausgleichsmasse absinken, während der in der Summe festgelegte Beitrag für die Vorwegentnahme unverändert bliebe. Ob dies dann noch verfassungsrechtlich unbedenklich wäre, ist fraglich.
So sehr die SGK Brandenburg den Soziallastenausgleich grundsätzlich begrüßt, hält sie die Vorwegentnahme angesichts der Maximalhöhe und durch die Festlegung eines Festbetrages deshalb für bedenklich.
Hinzu kommt, dass nach Auslaufen des Solidarpaktes II im Jahr 2019 ab dem 2020 die gesetzliche Basis für die investiven Schlüsselzuweisungen fehlt. Aus ihnen wurden in etwa 25 Prozent der kommunalen Investitionen finanziert, die zukünftig wegfielen. Auf Anregung der kommunalen Seite wurde deshalb gutachterlich auch die Fortführung der investiven Schlüsselzuweisungen ab 2020 geprüft und in einer Größenordnung von ca. 100 Millionen Euro auch befürwortet. Dahingehend fehlt es jedoch an konkreten Umsetzungsvorschlägen.
Wünschenswert wäre eine Orientierung am Gesamtvolumen des kommunalen Investitionsprogrammes.Die SGK Brandenburg spricht sich sehr deutlich für eine Fortschreibung der investiven Schlüsselzuweisungen und eine Verstetigung aus, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass dies weder zu Lasten der Verbundmasse noch der Schlüsselzuweisungen gehen darf.

Wer bekommt wie viel? Reibungspunkt Aufwandsentschädigungssatzung
von Maximilian Wonke, Bürgermeister der Gemeinde Panketal und Mitglied im Vorstand der SGK Brandenburg
Satzungen sind die „kleinen Gesetze“ der Kommunen. Der Rahmen für diese kleinen Gesetze ist natürlich eng gesteckt, sind doch Kommunen das letzte Glied der staatlichen Hackordnung. Doch sind sie so dicht am Bürger wie keine andere Institution und können daher ortsangepasst oft am besten auf die Bedürfnisse und Erfordernisse, besonders durch Satzungen, eingehen. Eine Satzung, die meist nur zum Zeitpunkt ihres Beschlusses im öffentlichen Fokus steht und gerne zum Politikum wird, ist die Aufwandsentschädigungssatzung.
Die Kreistagsabgeordneten, Stadtverordneten oder Gemeindevertreter müssen nämlich darüber entscheiden, wie viel Geld sie sich selbst pro Sitzung und Monat ihrer Tätigkeit „gönnen“. Kann man dann eigentlich noch von Ehrenamt sprechen, wenn man für den geleisteten Aufwand Geld erhält? Was ist dem Aufwand angemessen? Die Diskussion wird in der Regel ein halbes Jahr nach Kommunalwahlen mitunter heiß geführt, wenn die Verwaltungen dazu neue aktualisierte Vorlagen einbringen. Doch dabei gibt es klare Rahmen, die einzuhalten sind, wobei manche Vorgaben auch auf Missverständnis stoßen.
Vorgaben des Landes
Grundlage der Aufwandsentschädigung bildet §30 Absatz 4 unserer Kommunalverfassung (kurz: KommVerf): „Gemeindevertreter haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.“ Hier kommen schon zwei Dinge auf, die zeigen, wie die Kommunen selbst entscheiden dürfen. Erstmal heißt es „können“ und dann „angemessen“.
Nun gibt es jene, die gerne, weil es opportun ist sagen, dass ein Ehrenamt gar kein Geld bekommen sollte. Doch Ehrenamt ist eben nicht gleich Ehrenamt. Gerade in diesen Zeiten haben wir erlebt, wie wichtig das Funktionieren des Staates ist – und zwar besonders auf der untersten Ebene. So sind Gemeindevertreter, Stadtverordnete oder Kreistagsabgeordnete eben nicht x-beliebige ehrenamtlich Tätige. Auch wenn es nicht jeder so sieht: Sie erfüllen eine staatstragende Aufgabe! Kommunale Mandatsträger stehen zu Ihren Kommunen in einem beamtenähnlichen Verhältnis! Sie schwören einen Eid und haben neben vielen Rechten auch zahlreiche Pflichten. So könnte das bewusste unentschuldigte Fernbleiben einer Sitzung sogar geahndet werden (vgl. § 25 KommVerf). Soweit sollte es normalerweise nicht kommen. Jedoch rechtfertigt dies mehr als genug, weshalb ehrenamtliche Kommunalpolitiker nicht nur eine Entschädigung erhalten können sondern sollen.
Zur Thematik der Angemessenheit hat das Land keine klaren Vorgaben gemacht – und das ist auch gut so. Allerdings hat es nach oben hin Grenzen eingezogen, an denen man sich gut orientieren kann. Sie sind in der Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung (ist Deutsch nicht eine schöne Sprache?) geregelt.
Diese KomAEV legt den Maßstab an die Größe der zu vertretenden Bevölkerung an. In Gemeinden oder Städten unter 5.000 Einwohner dürfen dies für den Mandatsträger höchstens 70 Euro pro Monat sein. Einer oder einem Kreistagsabgeordneten eines Kreises mit mehr als 150.000 Einwohnern sind höchstens 320 Euro vergönnt. Dazu kommen sogenannte Sitzungsgelder für die Teilnahme an vorbereitenden Sitzungen. Der feucht-fröhliche Stammtischabend einer lokalen Wählergruppe würde schwer darunter fallen, deren Fraktionssitzung aber schon, auch wenn manchmal zwischen beidem die Grenzen fließend scheinen. Weiter werden Entschädigungen geregelt für diverse zusätzliche Funktionen wie Ausschuss- und Fraktionsvorsitze. Fraktionen als solche können auch Gelder erhalten, um ihre Geschäftszwecke zu erfüllen. Diese dürfen nach aktueller Rechtsprechung nicht ausschließlich nach der Anzahl der Mitglieder berechnet werden.
Bei den möglichen Ausgaben für Fraktionsgelder sollte vor Beschluss der Satzung darauf geachtet werden, dass Mitgliedschaften in kommunalen Vereinigungen – wie der SGK – explizit vorgesehen werden. Jedes Mitglied der Fraktion, darunter fallen auch die Sachkundigen Einwohner, sollte in den Genuss der Kompetenz der SGK kommen dürfen.
Schwach(e)stellen
Die getroffenen Regularien auf Landesebene bilden ein robustes Gerüst, das aber auch einige Schwachstellen hat, die es zu diskutieren gibt. Fallen Kommunalpolitiker zum Beispiel durchgängig mehrere Monate aus, steht ihnen für die Abwesenheit keine Entschädigung mehr zur. Doch die Frage nach dem dauerhaften Vertreter ist interessant.
Sollte dieser oder diese nicht dann die zusätzlichen Aufwands-entschädigungen erhalten? Die Vertreterin oder der Vertreter bekommt diese nur anteilig. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange diese Vertretung anhält. Eine Frage, die sich nach meinem Dafürhalten im Innenverhältnis des Gremiums klären müsste. Einfach gesagt: Bleibt bspw. ein Fraktions- oder Ausschussvorsitzender unabsehbar lange seinem Amt fern, sollte ein neuer benannt oder gewählt werden.
Ebenfalls interessant ist die Rolle der Ortsbeiräte und Ortsvorsteher zu sehen. Diese sind per Definition – und das war auch in den CoronaEindämmungsverordnungen dem letzten klar geworden – keine Vertretungskörperschaften, da Ortsteile keine Gebietskörperschaften sind. Ihre Aufgabe beschränkt sich auf beratende und hinweisende Funktionen, garniert mit einigen Repräsentationsaufgaben. Dadurch kann nur erklärt werden, warum Ortsbeiräte in der KomAEV seit einer Änderung vom 8. Juli 2019 ganz unter den Tisch fallen und keinerlei Erwähnung mehr finden. Also greift – ohne eine in der Verordnung festgelegte Höchstgrenze – die Kommunalverfassung, in der wiederum nur von der Angemessenheit die Rede ist. Aus meiner Sicht eine Regelungslücke, die nun örtlich verschieden gelöst wird.
Der Vergleich mit den Nachbarn In unseren benachbarten Bundesländern sind die Summen der Aufwandsentschädigungen durchaus ähnlich – bis auf eine Ausnahme.
Schauen wir mal in die Mitte Brandenburgs: nach Berlin. Gemeindevertreter oder Stadtverordnete gibt es hier nicht – aber Bezirksverordnete, die man bevölkerungstechnisch den Kreistagsabgeordneten gleichsetzten kann. In Berlin richten sich deren Entschädigungen nicht nach unterschiedlichen, je nach Bezirk unterschiedlichen Satzungen, die per Ministererlass festgesetzte
Höchstgrenzen haben, sondern sind klar geregelt. Ein Bezirksverordneter erhält genau 15 Prozent dessen, was ein Mitglied des Abgeordnetenhauses bekommt. Seit der letzten Erhöhung vom 1. Januar 2020 mit 937 Euro ein lohnenswerter Nebenverdienst – ja, das ist monatlich. Die oder der Vorsitzende einer BVV erhält zusätzlich das Zweifache der Grundentschädigung. Glücklich, wer da noch von „Aufwands“-Entschädigung oder Nebenverdienst sprechen kann. Für die weiten und komplizierten Wege, die ein BVV-Mitglied durch den VerkehrsDschungel auf sich nehmen muss, ist eine Pauschale von 41 Euro vorgesehen. Eine Kommentierung in Bezug auf die Schuldenlast dieses Bundeslandes erspare ich den Lesern an dieser Stelle lieber.
Fazit
Im Grunde genommen sind zwei Dinge festzuhalten: Kommunalpolitiker sollen für ihre Tätigkeit angemessen entschädigt werden.
Das Land regelt einfach und nachvollziehbar die Höchstsätze, an denen sich Stadtverordnete und Gemeindevertreter sehr gut orientieren können. Nebenausgaben der Fraktionen wie die für Technik, Kommunikation oder auch Beiträge zu kommunalpolitischen Vereinigungen sollten dabei nicht unter den Tisch fallen, sondern gehören ebenso dazu.

Aus dem Bund in die Kommunen – Digitalisierung in den Schulen
Vermittlungsausschuss erzielt Einigung zur Grundgesetzänderung |
Bund und Länder haben sich auf eine Grundgesetzänderung zur Gewährung von Finanzhilfen insbesondere im Bildungsbereich geeinigt. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat beschlossam 20. Februar 2019 einen Kompromissvorschlag. Nachdem die digitale Ausstattung der Schulen schon im Januar 2019 beginnen sollte, stimmten am 20.2. nunmehr alle Parteien, außer der AfD, für die Einigung das Vermittlungsausschusses. Notwendig geworden war dieses Verfahren wegen des Widerstandes einiger Bundesländer. Bedenken gab es, weil die Länder Eingriffe in die ihnen obliegende Bildungspolitik befürchteten und die Kontrollrechte zu weitgehend seien. Vereinbart ist nun, dass der Bund fünf Milliarden Euro an Länder und Kommunen überweist, um die digitale Infrastruktur zu fördern. Damit sollen unter anderem Internetanschlüsse und Lerngeräte, wie Laptops, finanziert werden. Unterstützt werden soll zudem die Qualifizierung von Lehrern und zu Beginn von Administratoren, die die die Einführung begleiten sollen. Ermöglicht wird dies durch eine Änderung des Artikels 104 c des Grundgesetzes. Der Bund kann dadurch den Ländern zukünftig Finanzhilfen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren und auch damit verbundene und befristete Aufgaben der Länder und Gemeinden könnten finanziert werden. Entscheidend war auch die Frage, ob der Ausbau der kommunalen Bildungsinfrastruktur in allen Gemeinden gefördert werden soll oder nur in finanzschwachen Kommunen, wie immer das definiert werden sollte. Bedingung ist nun, dass das Geld deren „Leistungsfähigkeit“ steigert. Gestrichen wurde jedoch unter anderem eine Formulierung, wonach die Mittel „zur Sicherstellung der Qualität und der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens“ zu gewähren seien. Strittig war zudem, welche Kontrollrechte dem Bund bei der Verwendung zustehen sollten. Vorgesehen sind nunmehr s ebenfalls eine Einigung. Nach seinem Vorschlag dürfte die Bundesregierung im Bildungsbereich von den Ländern Berichte und anlassbezogen auch die Vorlage von Akten verlangen. Gestrichen wurde zudem die sogenannte 50-zu-50-Regelung, wonach die Länder sich zu gleicher Höhe wie der Bund zu beteiligen haben. Vorgesehen ist jetzt, dass die Mittel des Bundes zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereit gestellt werden. Erforderlich ist nunmehr eine Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat, weil es sich um eine Änderung des Grundgesetzes handelt. Heute entscheidet nunmehr der Bundestag über den Vorschlag, am 15. März dann der Bundesrat. Eine Ablehnung ist jedoch unwahrscheinlich, waren sie doch in die Verhandlungen eingebunden. |


Der kommunale Haushalt – lesen, verstehen, gestalten und steuern am 13. Juni 2020 in Eberswalde
Der kommunale Haushalt und die Haushaltsberatungen gehören zu den wichtigsten Kernelementen der Kommunalpolitik. In der besonderen Verantwortung der kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger liegt es dabei unter anderem die Erfüllung von Pflichtaufgaben mit den Wünschen und Anliegen der Bürgerinnen und Bürger in Einklang zu bringen, aber auch die vorhandenen Möglichkeiten zu nutzen.
In diesem Seminar, das für Neulinge in der Kommunalpolitik ebenso geeignet ist wie für bereits erfahrene Kommunalpolitikerinnen und –politiker, sollen die Grundlagen und Grundbegriffe, das politische Ziel der Doppik und die Rechtsgrundlagen ebenso zur Sprache kommen wie die Ziele, Tipps und Tricks in den kommunalen Haushaltsberatungen.
Die SGK Brandenburg konnte dafür Paul Niepalla gewinnen, der als Verwaltungswissenschaftler theoretisches Wissen aber als erfahrener Kommunalpolitiker und Mitglied der Verwaltung darüber hinaus auch umfassende praktische Kenntnisse mitbringt.
Ablaufplan
10.00 – 10.30 Uhr Begrüßung und Vorstellung, Rachil Rowald (SGK Geschäftsführerin)
10.30 – 12.00 Uhr Der kommunale Haushalte Teil 1, Paul Niepalla
12.00 – 12.30 Uhr Mittagspause
12.30 – 14.00 Uhr Der kommunale Haushalt Teil 2, Paul Niepalla
Ein Teilnahmebeitrag wird nicht erhoben. Alle Interessentinnen und Interessenten sind ganz herzlich eingeladen! Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden gebeten ihren (kommunalen) Haushalt mitzubringen, um anhand praktischer Beispiele Allgemeines und Besonderes diskutieren zu können.
Wir freuen uns über Anmeldungen:
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- per E-Mail info@sgk-potsdam.de,
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- telefonisch unter 0331 / 730 98 200
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- per Fax 0331 / 730 98 202 oder
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- hier:
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Nahe beieinander – aktuelle Herausforderungen der Kommunalpolitik in Polen und Deutschland
Auf Einladung der Kommunalakademie der Friedrich-Ebert-Stiftung, unterstützt von der Bundes-SGK, fand vom 5. bis zum 8. Juli 2018 in Starachowice / Polen eine Fachkonferenz zu den aktuellen Herausforderungen der Kommunalpolitik in den Nachbarländern, Deutschland und Polen, statt. Daran nahmen Vertreterinnen und Vertretern des Netzwerks der progressiven Stadthalterinnen und Stadthalter, Abgeordnete und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister aus Ostrów Wielkopolski, Słupsk, Poznań, Dąbrowa Górnicza, Świdnica sowie Czersk, Sławków, Gorlic und Sejny teil, aber auch kommunale Vertreter aus Sachsen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und nicht zuletzt Brandenburg sowie Vertreter der Friedrich-Ebert-Stiftung und der Bundes-SGK teil.
Die Konferenz war in mehrere thematische Abschnitte gegliedert, dabei wurden nicht zuletzt best practice Beispiele zwischen den deutschen und den polnischen Kommunalpolitikern ausgetauscht. Dabei zeigte sich, dass die Probleme der Kommunen in den beiden Ländern manchmal nicht weit auseinander liegen, die Lösungen zum Teil jedoch schon. Insbesondere im Tagungsort spielte das Wort „Revitalisierung“ einzelner Ortsteile oder einer gesamten Stadt eine große Rolle, wie Marek Materek, der junge Stadtpräsident von Starachowice, und Aneta Nasternak, eindrucksvoll schilderten.
Von deutscher Seite erläuterte Jürgen Kanehl, Vorstandsmitglied der Bundes-SGK, seine Erfahrungen in der Wohnraumpolitik, insbesondere unter dem Aspekt der Bezahlbarkeit und die Bürgermeisterin Nicole Sander aus Neunkirchen-Seelscheid in Nordrhein-Westfalen und Gerhard Lemm, Bürgermeister aus Radeberg in Sachsen , schilderten ihre Erfahrungen zur lokalen Demokratie.
Beate Klimek, Stadtpräsidentin aus Ostrów Wielkopolski konnte ebenfalls zu neuen Wohnprojekten in ihrem Wirkungsbereich berichten und Ewa Calus, stellvertretende Bürgermeisterin von Wadowice konnte, wie zuvor der brandenburgische Bürgermeister, Thomas Schmidt (Teltow), einen Input zur kommunalen Energie- und Klimapolitik geben. Im Mittelpunkt standen bei ihm kommunale Klimaschutzkonzepte, die Einbindung der Gemeindevertretung und auch Fragen um die so genanten Bürgersolaranlagen. Auf Nachfragen des Stadtpräsidentin des Tagungsortes kamen dann auch die energetische Verwertung von Abfall in Abgrenzung zur thermischen Beseitigung zur Sprache.
Zur Stärkung der Demokratie auf lokaler Ebene durch Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger in das Regierungshandeln und Erhöhung der Transparenz sprach Robert Biedroń, Stadtpräsident von Słupsk, einer 92.000-Einwohner-Stadt zwischen Stettin und Danzig im Norden des Landes. Dabei ging er sowohl darauf ein, warum es für die Bürgerinnen und Bürger so wichtig ist, umfassend informiert zu sein, um sich selbst aktiv einbringen zu können, aber auch auf das, was er in seiner Stadt dafür tut. Dazu gehört unter anderem, dass seine Terminkalender vollumfänglich veröffentlicht ist, aber auch dass aktuelle Haushaltszahlen Schautafeln bereits am Eingang des Rathauses, in jeder Hinsicht sichtbar, gezeigt werden.
Die Bürgermeisterin von Czersk, Jolanta Fierek, schilderte eindrücklich von der Unterstützung, die sie, nicht zuletzt von Starachowice, aber auch durch andere Amtskolleginnen und -kollegen nach dem Hurrikan im letzten Jahr erhalten hatte.
Durch die Veranstaltung führte kompetent Dariusz Szwed, Koordinator des Netzwerkes.
Im Herbst diesen Jahres finden in Polen Regionalwahlen statt.