„Vom Engagement zur Verantwortung“ Kommunalakademie 2018

Die Kommunalakademie der SGK Brandenburg richtet sich an Kommunalpolitikerinnen und -politiker sowie an Kommunalpolitik interessierte Bürgerinnen und Bürger jeder Generation. Relevante Themen und Fragen der kommunalen Selbstverwaltung, der Landkreise, Städte und Gemeinden werden grundlegend und vertiefend behandelt. Die Kommunalakademie 2018 findet an vier Wochenenden im September, Oktober und Dezember statt: am 28. und 29. September…

Die Kommunalakademie der SGK Brandenburg richtet sich an Kommunalpolitikerinnen und -politiker sowie an Kommunalpolitik interessierte Bürgerinnen und Bürger jeder Generation. Relevante Themen und Fragen der kommunalen Selbstverwaltung, der Landkreise, Städte und Gemeinden werden grundlegend und vertiefend behandelt.
Die Kommunalakademie 2018 findet an vier Wochenenden im September, Oktober und Dezember statt:

am 28. und 29. September 2018 (1. Block) sowie
am 19. und 20. Oktober 2018 (2. Block)
jeweils ab 17 Uhr im Hotel und Gasthaus Zum Eichenkranz, Unter den Eichen 1, 14943 Kolzenburg
und
am 7. und am 8. Dezember 2018 (3. Block) sowie
am 14. und 15. Dezember 2018 (4. Block)
jeweils ab 17 Uhr in der Heimvolkshochschule am Seddiner See, Seeweg 2, 14554 Seddiner See

hier findet ihr das gesamte detaillierte Programm (bitte anklicken): Kommunalakademie 2018

 

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  • Podiumsdiskussion – Das Ehrenamt mit Sicherheitsaufgaben im Wandel am 13. November in Rathenow

    Bereits im Oktober des vergangenen Jahres konnten wir eine sehr erfolgreiche erste Veranstaltung zum Ehrenamt mit Sicherheitsaufgaben in Rathenow durchführen und möchten dies, wegen der Aktualität des Themas und des großen Interesses der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, in diesem Jahr fortsetzen.

    Vieles bewegt sich im Bereich des Ehrenamtes mit Sicherheitsaufgaben und vieles soll noch bewegt werden. So hat das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, zusammen mit dem Landesfeuerwehrverband sowie zahlreichen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, im Rahmen von Regionalkonferenzen und Beratungsgesprächen ein Positionspapier erarbeitet. Die Landesregierung gestaltet derzeit entsprechende Rechtsgrundlagen. Gleichzeitig vergeht kaum ein Tag, an dem das Thema Ehrenamt sich nicht in den öffentlichen Medien findet.

    Wir möchten die aktuelle Lage, aber auch bereits vorliegende Vorschläge, diskutieren und uns gemeinsam Gedanken darüber machen, welche Anreize geschaffen werden können um Behörden und Organisationen einsatzbereit zu halten und dieses Ehrenamt attraktiver zu gestalten.

    Programm

    Eröffnung und Begrüßung

    durch Katja Poschmann, Mitglied der SGK Brandenburg

    Gäste auf dem Podium:

    Katrin Lange, Staatssekretärin im MIK Brandenburg

    Werner-Siegwart Schippel, Präsident des Landesfeuerwehrverbandes e.V.

    Daniel Weber, Vorsitzender Kreisfeuerwehrverband Havelland e.V.

    Marco Köhr, Leiter der Einsatzdienste ASB  Ortsverband  Nauen e.V.

    Die Moderation wird von Felix Menzel übernommen, Bürgermeister der Gemeinde Milower Land und aktiver Feuerwehrkamerad.

    Alle Interessentinnen und Interessenten sind ganz herzlich eingeladen!

    Weitere Informationen und Anmeldung: hier bitte klicken

  • Aus dem Bund in die Kommunen – Digitalisierung in den Schulen


    Vermittlungsausschuss erzielt Einigung zur Grundgesetzänderung
    Bund und Länder haben sich auf eine Grundgesetzänderung zur Gewährung von Finanzhilfen insbesondere im Bildungsbereich geeinigt.
    Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat beschlossam 20. Februar 2019 einen Kompromissvorschlag.

    Nachdem die digitale Ausstattung der Schulen schon im Januar 2019 beginnen sollte, stimmten am 20.2. nunmehr alle Parteien, außer der AfD, für die Einigung das Vermittlungsausschusses.

    Notwendig geworden war dieses Verfahren wegen des Widerstandes einiger Bundesländer. Bedenken gab es, weil die Länder Eingriffe in die ihnen obliegende Bildungspolitik befürchteten und die Kontrollrechte zu weitgehend seien.

    Vereinbart ist nun, dass der Bund fünf Milliarden Euro an Länder und Kommunen überweist, um die digitale Infrastruktur zu fördern. Damit sollen unter anderem Internetanschlüsse und Lerngeräte, wie Laptops, finanziert werden. Unterstützt werden soll zudem die Qualifizierung von Lehrern und zu Beginn von Administratoren, die die die Einführung begleiten sollen. Ermöglicht wird dies durch eine Änderung des Artikels 104 c des Grundgesetzes.

    Der Bund kann dadurch den Ländern zukünftig Finanzhilfen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren und auch damit verbundene und befristete Aufgaben der Länder und Gemeinden könnten finanziert werden.

    Entscheidend war auch die Frage, ob der Ausbau der kommunalen Bildungsinfrastruktur in allen Gemeinden gefördert werden soll oder nur in finanzschwachen Kommunen, wie immer das definiert werden sollte. Bedingung ist nun, dass das Geld deren „Leistungsfähigkeit“ steigert. Gestrichen wurde jedoch unter anderem eine Formulierung, wonach die Mittel „zur Sicherstellung der Qualität und der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens“ zu gewähren seien. Strittig war zudem, welche Kontrollrechte dem Bund bei der Verwendung zustehen sollten. Vorgesehen sind nunmehr s ebenfalls eine Einigung. Nach seinem Vorschlag dürfte die Bundesregierung im Bildungsbereich von den Ländern Berichte und anlassbezogen auch die Vorlage von Akten verlangen.

    Gestrichen wurde zudem die sogenannte 50-zu-50-Regelung, wonach die Länder sich zu gleicher Höhe wie der Bund zu beteiligen haben. Vorgesehen ist jetzt, dass die Mittel des Bundes zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereit gestellt werden.

    Erforderlich ist nunmehr eine Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat, weil es sich um eine Änderung des Grundgesetzes handelt.

    Heute entscheidet nunmehr der Bundestag über den Vorschlag, am 15. März dann der Bundesrat. Eine Ablehnung ist jedoch unwahrscheinlich, waren sie doch in die Verhandlungen eingebunden.
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    Mitglied der SGK Brandenburg werden oder als Mitglied Änderungen anzeigen?

    Interessiert an einer Mitgliedschaft in der SGK Brandenburg oder sollen  Änderungen der eigenen Mitgliedschaft angezeigt werden?

    Dann ist das hier unkompliziert möglich:

    https://www.sgk-brandenburg.de/mitglied-werden/

     

  • Erst die Kommunalwahlen – und dann? Umfrage an unsere Mitglieder!

    Gegenwärtig spielen die Kommunalwahlen eine große Rolle in Brandenburg. Dennoch gibt es weiterhin viele Themen, die für alle kommunalpolitische Interessierten und Aktiven wichtig sind. Das kann für jede und jeden etwas anderes sein – in der einen Region ist es der öffentliche Personennahverkehr, in der anderen der Wohnungsbau; in der einen Gemeindevertretung ist es die Bürgerbeteiligung, in der anderen die Kreisumlage, etc. Wir würden gerne in unseren Beiträgen für die DEMO, aber auch in unseren Veranstaltungen gerne auch die Themen aufnehmen, für die sich unsere Mitglieder ganz besonders interessieren.

    Deshalb würden wir uns über eine rege Teilnahme an der nachfolgenden Umfrage sehr freuen:

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    Aus aktuellem Anlass möchten wir noch einmal auf ein Thema hinweisen, über das in der letzten Ausgabe des Jahres 2018 schon kurz berichtet wurde: die Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes. Sie wurde am 26. November 2018 nunmehr im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg veröffentlicht und trat darauf folgend in Kraft.

    Hintergrund der Änderung war der Gedanke, dass die politische Willensbildung, insbesondere die im Vorfeld von Wahlen, ein sehr wichtiger Aspekt einer gelebten Demokratie ist. Den Parteien und den Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern muss es möglich sein, für sich und die eigenen Vorstellungen zu werben und sich selbst und die eigenen  Vorstellungen darzustellen. Und tatsächlich wird wohl auch dem einen oder anderen erst durch die sichtbaren Plakate bewusst, dass Wahlen oder Abstimmungen anstehen.

    Das neue Gesetz enthält nun folgende Modifikationen:

    Palaktwerbung im Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden

    Geändert wurde unter anderem der § 18 Absatz 3, in dem es um die Genehmigung von Plakatwerbung geht. Nunmehr ist sie, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden steht, für einen Zeitraum von zwei Monaten vor bis zwei Wochen nach dem Wahl- oder Abstimmungstag zu genehmigen, soweit dem keine anderslautenden Regelungen entgegenstehen. Das heißt, dass die Genehmigung nur versagt werden kann, wenn es dafür ausreichende Gründe gibt.

    Begründet wird dies damit, dass in einigen Kommunen den Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern überhaupt nur eine Straße zur Verfügung gestellt worden war. In einigen wenigen Orten war die Wahlwerbung damit fast zum Erliegen gekommen. Dem sollte abgeholfen werden.

    Das heißt nun jedoch nicht, dass jede und jeder nun überall frei Plakate aufhängen darf, denn tatsächlich muss dies nach wie vor genehmigt werden. Mit der Gesetzesänderung wurde allerdings das Ermessen der Kommune dahingehend eingeschränkt, dass die Genehmigung nur unter engen Voraussetzungen versagt werden darf.

    So soll eine Beschränkung, so der Gesetzestext, „zum Schutz von Orten mit historisch herausragender überregionaler Bedeutung“ (Gedenkstätten, Denkmäler, etc.) möglich sein, genannt wurden in der Gesetzesbegründung dabei beispielhaft die Gedenkstätte Sachsenhausen oder das Schloss und der Park Sanssouci. Weil es sich allerdings um einen Satz mit einigen unbestimmten oder aber auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffen (historisch, herausragend, Bedeutung) handelt, wird sich sicherlich im Laufe der Zeit zeigen, welche Orte darunter fallen und welche nicht. So entzündete sich in einer Anhörung im Innenausschuss des Landtages eine Diskussion bei der Frage, ob nun die Glienicker Brücke ein solcher Ort ist. Einfacher wäre die Frage sicherlich zu klären, wenn Gedenkstätten oder Denkmäler zu entsprechenden Stiftungen gehören.

    Darüber hinaus dürfen keine „anderslautenden Regelungen entgegenstehen“.  Hier zeigte sich bereits in den Diskussionen im Landtag, dass nicht alle Beteiligten unbedingt von einem gemeinsamen Verständnis ausgingen, was letztlich darunter zu verstehen ist und ob damit wirklich allen denkbaren Konstellationen Genüge getan wird.


    Dem Sinn und Zweck nach fallen darunter, neben bauordnungsrechtlichen Bestimmungen, sicherlich straßenverkehrsrechtliche Regelungen. So ergeben sich Einschränkungen aus § 46 der Straßenverkehrsordnung in Verbindung mit einer Allgemeinverfügung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung (Abteilung 4 Straßenverkehr) vom 18. November 2015 zum Beispiel für Plakatwerbung im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven, die allesamt unzulässig sind. Auch dürfen Plakate, nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe, nicht mit Verkehrszeichen und -einrichtungen zu verwechseln sein. Sie müssen standsicher aufgestellt werden, sind aber zudem unzulässig an Bundesautobahnen, Kraftfahrstraßen und Außerorts an vierstreifigen Straßen, etc.

    Die Anhörung im Landtag Brandenburg mit Vertretern der kommunalen Ebene zeigte allerdings auch, dass das Ermessen der Kommunen wohl zu weit eingeschränkt worden war. Deshalb wurde der Gesetzestext angepasst. Die Kommunen sollen nun durch eine Satzung sowohl die Menge als auch die Größe der Plakatwerbung „angemessen“ begrenzen können. Dies wohl auch, um „Wildwuchs“ zu verhindern.

    Was angemessen ist, auch dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, wird sich erst noch zeigen müssen. Es darf jedoch keine der an den Wahlen teilnehmenden Parteien, Gruppen und Kandidierenden sowie die Vertretungsberechtigten bei Abstimmungen zu sehr eingeschränkt werden. Denkbar ist zum Beispiel, dass die Menge der Plakate sich an der Fläche, der Art der Wahl, aber auch an der Anzahl der Wahl- bzw. Abstimmungsberechtigten einer Gemeinde orientiert. Die Kommunen müssen aber weiterhin eine angemessene Gesamt- und Einzelkontingentierung der Plakatwerbung nach Menge und Größe ermöglichen.

    Durch die Gesetzesänderung wird die Landesregierung darüber hinaus ermächtigt, Vorgaben für die Menge und Größe von Plakatwerbung zu machen und dies in einer Verordnung festzulegen.

    Wegfall der Sondernutzungsgebühren

    Bislang konnten die Kommunen Sondernutzungsgebühren erheben für Plakatwerbung, Informationsstände und Aufsteller, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren stehen. Auch das hat sich geändert und in § 21 Absatz 3 des Gesetzes ist nun festgelegt, dass entsprechende Werbung sondernutzungsgebührenfrei zu stellen ist. Das Interesse der Kommunen an Einnahmen muss dahinter zurück stehen.

    Der Gesetzgeber kam zu dem Ergebnis, dass gebührenpflichtige Wahlplakate und Demokratie nicht miteinander vereinbar sind, auch weil manche Kandidierende sich das vielleicht nicht leisten können. Auch erhoben manche Kommunen Gebühren, andere wiederum nicht, was nicht nur in der Nähe kommunaler Grenzen zu Verwirrung führte, sondern besonders dort, wo es sich insgesamt um einen Wahlkreis handelte.

    Es bleibt abzuwarten, wie die noch offenen Fragen mit Leben, Antworten oder Lösungen gefüllt werden.