Bund: Reform der Grundsteuer – mit kurzer Frist und langem Übergang

Am 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften des Bewertungsgesetzes für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Die derzeit geltenden Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundstücken für die Grundsteuer seien seit dem 1.1.2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und sollen deshalb bis spätestens 31.12.2019 durch eine Neuregelung ersetzt werden. Damit ist klar, dass die Bewertung dieser für die Kommunen wichtigen Steuer, auf der Grundlage der Einheitswerte keinen Bestand hat. Das war erwartbar, beruhen sie doch ein Werteverhältnissen von 1964 (West) und 1935 (Ost). Das jahrzehntelange Unterbleiben einer Wertanpassung an die Wertverhältnisse habe dabei zu einem weitgehenden Verlust eines einheitlichen, am gemeinen Wert ausgerichteten Bewertungsmaßstabs und zu zur Wertverzerrungen innerhalb des Bereichs bebauter und unbebauter Grundstücke geführt. Das Urteil ist hier zu finden: bitte anklicken

Dem Bundesgesetzgeber wurde von den Richtern zugleich auferlegt bis spätestens Ende 2019 eine Neuregelung zu treffen, wobei der Verwaltung weitere fünf Jahre für deren Umsetzung eingeräumt wurden.

Für die Zukunft hat das Gericht die Fortgeltung der beanstandeten Regelungen angeordnet:

  • zum einen sollen die beanstandeten Regelungen bis zum Ergehen einer Neuregelung aber längstens bis zum 31.12.2019 anwendbar sein und
  • die Anwendung der als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellten Bestimmungen der Einheitsbewertung ist für weitere 5 Jahre nach Verkündung der Neuregelung, längstens aber bis 31.12.2024, zulässig

Diese ungewöhnliche Konstellation beruht nicht zuletzt auf der Bedeutung der Grundsteuer, aber auch darauf, dass knapp 35 Millionen Einheiten nunmehr zu bewerten sind.

Der Erhalt der Grundsteuer muss dabei an erster Stelle stellen, denn tatsächlich ist sie einer der wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden und deshalb unverzichtbar. So beträgt das bisherige Grundsteueraufkommen der Kommunen insgesamt fast 14 Mrd. Euro/Jahr. Die Zeit für eine politische Einigung zwischen den Koalitionspartnern und mit den Ländern ist jedoch knapp bemessen, insbesondere dann, wenn man sich noch an die Verhandlungen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer und erinnert. Erste Treffen mit den Finanzministerien der Länder und dem Bundesfinanzministerium fanden jedoch bereits statt. Würden die Fristen des Bundesverfassungsgerichts nicht eingehalten werden, könnte dies dazu führen, dass die Kommunen ab 2025 keine Grundsteuer mehr erheben können.

Geklärt werden muss die Frage, ob die Grundsteuer weiterhin in Abhängigkeit vom Wert des Grundvermögens bemessen werden soll. Bei der Auswahl des Steuergegenstands gestehen die Verfassungsrichter dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum zu und die Verwendung mehrerer Maßstäbe zur Steuerbemessung wird explizit als zulässig bezeichnet. Unangetastet sollte das Recht der Gemeinden bleiben , den Hebesatz für die Grundsteuer und damit die Steuerhöhe, festzulegen.

Im Vordergrund der Überlegungen steht, aus Sicht der SPD auf Bundesebene, unter anderem, dass Boden wie Gebäude dem jeweiligen Immobilieneigentümer wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vermitteln und die Höhe der Grundsteuer deshalb auch zukünftig nach dem Wert des Grundvermögens bestimmt werden soll. Gleichzeitig soll die absolute Belastung der Steuerpflichtigen überschaubar bleiben. Unternehmer sollen die (betriebliche) Grundsteuer als Betriebsausgabe/Werbungskosten steuerlich geltend machen und Vermieter, so die Bundes-SPD, als Betriebskosten auf die Mieter umlegen können. Eine wichtige Rolle spielt dabei auch die Aufkommensneutralität, die aber nicht immer gleichzeitig auch Belastungsgleichheit bedeutet. Dies kann im Ergebnis auch dazu führen, dass es zu einer Umverteilung der Steuerlasten kommt.

Unabhängig davon wird deshalb auch zu diskutieren sein, wie sich eine Grundsteuerreform auf die Miete auswirkt und ob die Umlage der Grundsteuer auf die Mieten im Mietrecht anders geregelt werden muss. Wegen zu erwartender Belastungsverschiebungen stehen steuerliche Ent- und Belastungen bei den Bürgerinnen und Bürgern deshalb zur Diskussion.