Seminar zu Kommunalrecht und -politik am 24. August
Was darf ich? Was kann ich? Was muss ich? Zu diesen und vielen anderen Fragen bietet die SGK ein Einführungs- und Grundlagenseminar an: Bitte hier anklicken!
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Was darf ich?
Was kann ich?
Was muss ich?
Zu diesen und vielen anderen Fragen bietet die SGK ein Einführungs- und Grundlagenseminar an: Bitte hier anklicken!
Gespräch mit Steffen Freiberg
Staatssekretär im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Online-Veranstaltung
13. Juni 2022
19 Uhr
Online: WebEx
Die Digitalisierung beeinflußt alle Lebensbereiche. Berufliche ebenso wir private. Auch in der Bildung, in den Schulen hat sie Einzug gehalten, befördert durch die Herausforderungen der letzten Jahre. Um die Schülerinnen und Schüler adäquat auf das weitere Leben vorzubereiten, müssen die Technik, die Inhalte aber auch die Qualifikationen dem entsprechen. Nicht nur, um die Kinder und Jugendlichen auf eine digital geprägte Welt vorzubereiten, sondern auch indem man die Möglichkeiten der Digitalisierung nutzt, um Bildung bestmöglich zu vermitteln. Die Vermittlung von Medienkompetenz ist dabei ebenso wichtig wie der Einsatz der Medien in der Bildung. Das erfordert nicht nur eine gute technische und infrastrukturelle Ausstattung sowie tragfähige Konzepte sondern auch viel Engagement aller Beteiligten und eine gute Abstimmung untereinander, insbesondere zwischen dem Land und den Schulträgern.
Wir freuen uns, dass Steffen Freiberg, Staatssekretär im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg, für ein Gespräch und einen Austausch zur Verfügung steht!
Die Veranstaltung findet digital statt und ist kostenfrei. Alle Interessierten sind herzlich eingeladen!
Die Einwahldaten werden nach Anmeldung versandt.
Wir freuen uns über Anmeldungen:
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Mitte Februar war einer Pressemitteilung der SPD-Fraktion des Landtages Brandenburg, die im Nachgang ihrer Klausursitzung veröffentlicht wurde, zu entnehmen, dass man sich der finanziellen und strukturellen Stärkung der Kommunen annehmen wolle. Geplant sei es den Anteil der Kommunen an den Landeseinnahmen zu erhöhen, indem die Verbundquote in zwei Schritten von 20 auf dann wenigstens 21,6 Prozent erhöht werden soll. Dadurch würde sich die in §3 des Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) ausgeführte Verbundmasse erhöhen, die sich aus einem Anteil an den so genannten Gemeinschaftssteuern, Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich sowie den Einnahmen zur Kompensation der Kraftfahrzeugsteuer speist. Von den Mitteln zum Ausgleich teilungsbedingter Sonderlasten nach § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes des Bundes fließen der Verbundmasse 40 Prozent zu. Im Ergebnis wäre die Änderung ein Aufwuchs um 220 Millionen Euro für die Städte, Gemeinden und Landkreise, die in den Doppelhaushalt 2019/20 eingestellt werden sollen.
Die Erhöhung wurde vor dem Hintergrund eines finanzwissenschaftlichen Gutachtens vorgeschlagen, in dem untersucht wurde, ob die Finanzverteilung zwischen dem Land und den Kommunen der Verteilung der Aufgaben noch entspricht. Die Verfasser dieses so genannten Symmetriegutachtens, regelmässig erstellt um die Angemessenheit von Lasten- und Finanzverteilung zu untersuchen, waren zu dem Schluss gekommen, dass die Verbundquote zugunsten der kommunalen Ebene zu erhöhen ist und schlägt dabei Werte von über 2,2 Prozent vor.
Tatsächlich lässt das Gutachten auch den Schluss zu, dass die Kommunen bereits in der Vergangenheit nicht angemessen an den Steuereinnahmen des Landes beteiligt wurden und die Quote auch aus diesen Gründen erhöht werden muss. Weiterhin im Raum steht zudem die Frage nach einer Fortschreibung der investiven Schlüsselzuweisungen, unabhängig von Verbundmasse und den Schlüsselzuweisungen auf, im Hinblick auf die die 2020 endgültig wegfallenden Solidarpaktmittel. Beides sollte in der anstehenden Überarbeitung des FAG in Brandenburg Berücksichtigung finden.
Satzungen sind die „kleinen Gesetze“ der Kommunen. Der Rahmen für diese kleinen Gesetze ist natürlich eng gesteckt, sind doch Kommunen das letzte Glied der staatlichen Hackordnung. Doch sind sie so dicht am Bürger wie keine andere Institution und können daher ortsangepasst oft am besten auf die Bedürfnisse und Erfordernisse, besonders durch Satzungen, eingehen. Eine Satzung, die meist nur zum Zeitpunkt ihres Beschlusses im öffentlichen Fokus steht und gerne zum Politikum wird, ist die Aufwandsentschädigungssatzung.
Die Kreistagsabgeordneten, Stadtverordneten oder Gemeindevertreter müssen nämlich darüber entscheiden, wie viel Geld sie sich selbst pro Sitzung und Monat ihrer Tätigkeit „gönnen“. Kann man dann eigentlich noch von Ehrenamt sprechen, wenn man für den geleisteten Aufwand Geld erhält? Was ist dem Aufwand angemessen? Die Diskussion wird in der Regel ein halbes Jahr nach Kommunalwahlen mitunter heiß geführt, wenn die Verwaltungen dazu neue aktualisierte Vorlagen einbringen. Doch dabei gibt es klare Rahmen, die einzuhalten sind, wobei manche Vorgaben auch auf Missverständnis stoßen.
Vorgaben des Landes
Grundlage der Aufwandsentschädigung bildet §30 Absatz 4 unserer Kommunalverfassung (kurz: KommVerf): „Gemeindevertreter haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.“ Hier kommen schon zwei Dinge auf, die zeigen, wie die Kommunen selbst entscheiden dürfen. Erstmal heißt es „können“ und dann „angemessen“.
Nun gibt es jene, die gerne, weil es opportun ist sagen, dass ein Ehrenamt gar kein Geld bekommen sollte. Doch Ehrenamt ist eben nicht gleich Ehrenamt. Gerade in diesen Zeiten haben wir erlebt, wie wichtig das Funktionieren des Staates ist – und zwar besonders auf der untersten Ebene. So sind Gemeindevertreter, Stadtverordnete oder Kreistagsabgeordnete eben nicht x-beliebige ehrenamtlich Tätige. Auch wenn es nicht jeder so sieht: Sie erfüllen eine staatstragende Aufgabe! Kommunale Mandatsträger stehen zu Ihren Kommunen in einem beamtenähnlichen Verhältnis! Sie schwören einen Eid und haben neben vielen Rechten auch zahlreiche Pflichten. So könnte das bewusste unentschuldigte Fernbleiben einer Sitzung sogar geahndet werden (vgl. § 25 KommVerf). Soweit sollte es normalerweise nicht kommen. Jedoch rechtfertigt dies mehr als genug, weshalb ehrenamtliche Kommunalpolitiker nicht nur eine Entschädigung erhalten können sondern sollen.
Zur Thematik der Angemessenheit hat das Land keine klaren Vorgaben gemacht – und das ist auch gut so. Allerdings hat es nach oben hin Grenzen eingezogen, an denen man sich gut orientieren kann. Sie sind in der Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung (ist Deutsch nicht eine schöne Sprache?) geregelt.
Diese KomAEV legt den Maßstab an die Größe der zu vertretenden Bevölkerung an. In Gemeinden oder Städten unter 5.000 Einwohner dürfen dies für den Mandatsträger höchstens 70 Euro pro Monat sein. Einer oder einem Kreistagsabgeordneten eines Kreises mit mehr als 150.000 Einwohnern sind höchstens 320 Euro vergönnt. Dazu kommen sogenannte Sitzungsgelder für die Teilnahme an vorbereitenden Sitzungen. Der feucht-fröhliche Stammtischabend einer lokalen Wählergruppe würde schwer darunter fallen, deren Fraktionssitzung aber schon, auch wenn manchmal zwischen beidem die Grenzen fließend scheinen. Weiter werden Entschädigungen geregelt für diverse zusätzliche Funktionen wie Ausschuss- und Fraktionsvorsitze. Fraktionen als solche können auch Gelder erhalten, um ihre Geschäftszwecke zu erfüllen. Diese dürfen nach aktueller Rechtsprechung nicht ausschließlich nach der Anzahl der Mitglieder berechnet werden.
Bei den möglichen Ausgaben für Fraktionsgelder sollte vor Beschluss der Satzung darauf geachtet werden, dass Mitgliedschaften in kommunalen Vereinigungen – wie der SGK – explizit vorgesehen werden. Jedes Mitglied der Fraktion, darunter fallen auch die Sachkundigen Einwohner, sollte in den Genuss der Kompetenz der SGK kommen dürfen.
Schwach(e)stellen
Die getroffenen Regularien auf Landesebene bilden ein robustes Gerüst, das aber auch einige Schwachstellen hat, die es zu diskutieren gibt. Fallen Kommunalpolitiker zum Beispiel durchgängig mehrere Monate aus, steht ihnen für die Abwesenheit keine Entschädigung mehr zur. Doch die Frage nach dem dauerhaften Vertreter ist interessant.
Sollte dieser oder diese nicht dann die zusätzlichen Aufwands-entschädigungen erhalten? Die Vertreterin oder der Vertreter bekommt diese nur anteilig. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange diese Vertretung anhält. Eine Frage, die sich nach meinem Dafürhalten im Innenverhältnis des Gremiums klären müsste. Einfach gesagt: Bleibt bspw. ein Fraktions- oder Ausschussvorsitzender unabsehbar lange seinem Amt fern, sollte ein neuer benannt oder gewählt werden.
Ebenfalls interessant ist die Rolle der Ortsbeiräte und Ortsvorsteher zu sehen. Diese sind per Definition – und das war auch in den CoronaEindämmungsverordnungen dem letzten klar geworden – keine Vertretungskörperschaften, da Ortsteile keine Gebietskörperschaften sind. Ihre Aufgabe beschränkt sich auf beratende und hinweisende Funktionen, garniert mit einigen Repräsentationsaufgaben. Dadurch kann nur erklärt werden, warum Ortsbeiräte in der KomAEV seit einer Änderung vom 8. Juli 2019 ganz unter den Tisch fallen und keinerlei Erwähnung mehr finden. Also greift – ohne eine in der Verordnung festgelegte Höchstgrenze – die Kommunalverfassung, in der wiederum nur von der Angemessenheit die Rede ist. Aus meiner Sicht eine Regelungslücke, die nun örtlich verschieden gelöst wird.
Der Vergleich mit den Nachbarn In unseren benachbarten Bundesländern sind die Summen der Aufwandsentschädigungen durchaus ähnlich – bis auf eine Ausnahme.
Schauen wir mal in die Mitte Brandenburgs: nach Berlin. Gemeindevertreter oder Stadtverordnete gibt es hier nicht – aber Bezirksverordnete, die man bevölkerungstechnisch den Kreistagsabgeordneten gleichsetzten kann. In Berlin richten sich deren Entschädigungen nicht nach unterschiedlichen, je nach Bezirk unterschiedlichen Satzungen, die per Ministererlass festgesetzte
Höchstgrenzen haben, sondern sind klar geregelt. Ein Bezirksverordneter erhält genau 15 Prozent dessen, was ein Mitglied des Abgeordnetenhauses bekommt. Seit der letzten Erhöhung vom 1. Januar 2020 mit 937 Euro ein lohnenswerter Nebenverdienst – ja, das ist monatlich. Die oder der Vorsitzende einer BVV erhält zusätzlich das Zweifache der Grundentschädigung. Glücklich, wer da noch von „Aufwands“-Entschädigung oder Nebenverdienst sprechen kann. Für die weiten und komplizierten Wege, die ein BVV-Mitglied durch den VerkehrsDschungel auf sich nehmen muss, ist eine Pauschale von 41 Euro vorgesehen. Eine Kommentierung in Bezug auf die Schuldenlast dieses Bundeslandes erspare ich den Lesern an dieser Stelle lieber.
Fazit
Im Grunde genommen sind zwei Dinge festzuhalten: Kommunalpolitiker sollen für ihre Tätigkeit angemessen entschädigt werden.
Das Land regelt einfach und nachvollziehbar die Höchstsätze, an denen sich Stadtverordnete und Gemeindevertreter sehr gut orientieren können. Nebenausgaben der Fraktionen wie die für Technik, Kommunikation oder auch Beiträge zu kommunalpolitischen Vereinigungen sollten dabei nicht unter den Tisch fallen, sondern gehören ebenso dazu.
Wir freuen uns, dass die Sonderausgabe unserer Publikation, der Kommunal.POLITIK, die noch vor Weihnachten erschienen ist. Die Mitglieder der SGK Brandenburg haben sie bereits per Post erhalten.
Für all diejenigen, die zwar (kommunal)politisch aktiv oder interessiert sind, aber nicht bei uns Mitglied sind, haben wir eine begrenzte Anzahl vorgehalten. Damit so viele wie möglich davon profitieren können. Es enthält eine ganze Menge nützliche Information für die (kommunal)politische Arbeit, was man braucht oder wissen sollte, um sich der Öffentlichkeit mitzuteilen, aber auch um Informationen aufzunehmen.
Bei Interesse genügt eine E-Mail mit Namen und Adresse an: info@sgk-brandenburg.de.
Auf der diesjährigen Mitgliederversammlung der SGK Brandenburg wurde am 30. November dieses Jahres ein neuer Vorstand gewählt:
Vorsitzender: Christian Großmann (Erster Beigeordneter der Stadt Ludwigsfelde)
Erste stellvertretende Vorsitzende: Cornelia Schulze-Ludwig (Bürgermeisterin der Stadt Storkow/Mark)
Zweiter stellvertretender Vorsitzender: Frank Steffen (Bürgermeister der Kreisstadt Beeskow)
Schatzmeister: Uwe Schmidt (Sparkassendirektor a. D.)
Schriftführer: Daniel Keip (sachkundiger Einwohner)
Weitere Mitglieder des Vorstandes:
Die Geschäftsführerin, Rachil Rowald, ist weiterhin satzungsgemäß Mitglied des Vorstandes.
Die SGK Brandenburg hat neue Emailadressen:
info@sgk-brandenburg.de (allgemein und Vorstand)
rowald@sgk-brandenburg.de (Geschäftsführung und Büro)