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Nahe beieinander – aktuelle Herausforderungen der Kommunalpolitik in Polen und Deutschland
Auf Einladung der Kommunalakademie der Friedrich-Ebert-Stiftung, unterstützt von der Bundes-SGK, fand vom 5. bis zum 8. Juli 2018 in Starachowice / Polen eine Fachkonferenz zu den aktuellen Herausforderungen der Kommunalpolitik in den Nachbarländern, Deutschland und Polen, statt. Daran nahmen Vertreterinnen und Vertretern des Netzwerks der progressiven Stadthalterinnen und Stadthalter, Abgeordnete und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister aus Ostrów Wielkopolski, Słupsk, Poznań, Dąbrowa Górnicza, Świdnica sowie Czersk, Sławków, Gorlic und Sejny teil, aber auch kommunale Vertreter aus Sachsen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und nicht zuletzt Brandenburg sowie Vertreter der Friedrich-Ebert-Stiftung und der Bundes-SGK teil.
Die Konferenz war in mehrere thematische Abschnitte gegliedert, dabei wurden nicht zuletzt best practice Beispiele zwischen den deutschen und den polnischen Kommunalpolitikern ausgetauscht. Dabei zeigte sich, dass die Probleme der Kommunen in den beiden Ländern manchmal nicht weit auseinander liegen, die Lösungen zum Teil jedoch schon. Insbesondere im Tagungsort spielte das Wort „Revitalisierung“ einzelner Ortsteile oder einer gesamten Stadt eine große Rolle, wie Marek Materek, der junge Stadtpräsident von Starachowice, und Aneta Nasternak, eindrucksvoll schilderten.
Von deutscher Seite erläuterte Jürgen Kanehl, Vorstandsmitglied der Bundes-SGK, seine Erfahrungen in der Wohnraumpolitik, insbesondere unter dem Aspekt der Bezahlbarkeit und die Bürgermeisterin Nicole Sander aus Neunkirchen-Seelscheid in Nordrhein-Westfalen und Gerhard Lemm, Bürgermeister aus Radeberg in Sachsen , schilderten ihre Erfahrungen zur lokalen Demokratie.
Beate Klimek, Stadtpräsidentin aus Ostrów Wielkopolski konnte ebenfalls zu neuen Wohnprojekten in ihrem Wirkungsbereich berichten und Ewa Calus, stellvertretende Bürgermeisterin von Wadowice konnte, wie zuvor der brandenburgische Bürgermeister, Thomas Schmidt (Teltow), einen Input zur kommunalen Energie- und Klimapolitik geben. Im Mittelpunkt standen bei ihm kommunale Klimaschutzkonzepte, die Einbindung der Gemeindevertretung und auch Fragen um die so genanten Bürgersolaranlagen. Auf Nachfragen des Stadtpräsidentin des Tagungsortes kamen dann auch die energetische Verwertung von Abfall in Abgrenzung zur thermischen Beseitigung zur Sprache.
Zur Stärkung der Demokratie auf lokaler Ebene durch Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger in das Regierungshandeln und Erhöhung der Transparenz sprach Robert Biedroń, Stadtpräsident von Słupsk, einer 92.000-Einwohner-Stadt zwischen Stettin und Danzig im Norden des Landes. Dabei ging er sowohl darauf ein, warum es für die Bürgerinnen und Bürger so wichtig ist, umfassend informiert zu sein, um sich selbst aktiv einbringen zu können, aber auch auf das, was er in seiner Stadt dafür tut. Dazu gehört unter anderem, dass seine Terminkalender vollumfänglich veröffentlicht ist, aber auch dass aktuelle Haushaltszahlen Schautafeln bereits am Eingang des Rathauses, in jeder Hinsicht sichtbar, gezeigt werden.
Die Bürgermeisterin von Czersk, Jolanta Fierek, schilderte eindrücklich von der Unterstützung, die sie, nicht zuletzt von Starachowice, aber auch durch andere Amtskolleginnen und -kollegen nach dem Hurrikan im letzten Jahr erhalten hatte.
Durch die Veranstaltung führte kompetent Dariusz Szwed, Koordinator des Netzwerkes.
Im Herbst diesen Jahres finden in Polen Regionalwahlen statt.

Seminar „Kommunales Bauland richtig entwickeln“ – Bericht von Nico Ruhle (Vorsitzender der SPD-Stadtfraktion Neuruppin)
Beschleunigte Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB, städtebauliche Verträge, Anpassungsklauseln bei Erbbauzinsen und das sog. „Einheimischen-Modell“- als dies sind Teilnehmerinnen und Teilnehmern des SGK-Seminars „Kommunales Bauland richtig entwickeln“ am 14.04.2018 in Neuruppin spätestens jetzt keine Fremdwörter mehr.
Die anwesenden Mitglieder der SPD-Stadtfraktion und die weiteren Interessierten konnten zunächst ihr Wissen um Grenzen und Möglichkeiten des Bauplanungsrechts erweitern. Die Referentin Katrin Pollow, Amtsleiterin Stadtplanung und Fachbereichleiterin Bauleitplanung der Stadt Falkensee, vermittelte anschaulich, welchen Zweck die einzelnen Bauleitplanungsschritte haben und an welchen Stellen Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker Gestaltungsspielräume gegeben sind. So konnten etwa durch Abschluss von städtebaulichen Verträgen mit Investoren allein in Falkensee mehrere Grundschulen und Teile des Abwassernetzes saniert bzw. gebaut werden. Mit Hilfe von Gestaltungssatzungen sollten Kommunen zudem für ein stimmiges architektonisches Gesamtbild sorgen.
Der Geschäftsführer des Deutschen Erbbaurechtsverbandes e.V., Dr. Matthias Nagel, nutzte die Gelegenheit, um in seinem Vortrag die Vorteile von Erbbaurechten darzustellen. Dabei berichtete er, dass es einer Umfrage des Erbbaurechtsverbandes zufolge wieder zu einer stärkeren Nachfrage nach Erbbaurechten bundesweit gekommen ist. Insbesondere große Städte sollen angesichts der drastisch gestiegenen Grundstückspreise und dem Bestreben, sozial verträgliche Mieten vorhalten zu können, verstärkt von der Bestellung von Erbbaurechten Gebrauch machen. In der Diskussion wurde deutlich, dass es offensichtlich Berührungsängste mit Erbbaurechten gibt, da das Eigentum am Grundstück selbst ja nicht erworben wird. Gleichzeitig war festzustellen, dass vor allem eine daran interessierte Kommunalverwaltung für eine Verbreiterung der Akzeptanz dieses baulichen Gestaltungsmittels sorgen kann. Gegenüber einer Veräußerung von Grundstücken führt die Bestellung von Erbbaurechten nicht zu einer Verminderung des kommunalen Anlagevermögens. Zudem sind Einnahmen aus den Erbbaurechten (Erbbauzinsen) nicht bei der Berechnung der Kreisumlage heranzuziehen und bleiben damit vollständig bei der Kommune. Damit können sie dauerhaft eine sichere Einnahmeposition in kommunalen Haushalten bilden.
Schließlich konnte die Bürgermeisterin der Ofenstadt Velten, Ines Hübner über ihre Pläne für ein sogenanntes „Einheimischen-Modell“ bei der Vergabe von Grundstücken berichten. Nach diesem vor allem im süddeutschen Raum weit verbreiteten Modell ist es möglich, für bereits in der Kommune lebende Bürgerinnen und Bürger ein Vorteil im Bieterverfahren geschaffen werden kann. Dabei müssen in dem auch nach EuGH-Rechtsprechung zulässigen Modell bestimmte Bedingungen wie etwa die Dauer des bisherigen Lebens in der Kommune oder ehrenamtliche Tätigkeiten erfüllt sein. In einer Bewertungsmatrix könnten so für besonders heimatverbundene und gesellschaftlich engagierte Bewohnerinnen und Bewohner die Chance auf den Erwerb eines Baugrundstücks erhöht werden. Die ehemalige Vorsitzende der SGK Brandenburg stellte dabei insbesondere auf junge Familien ab, denen es angesichts stetig steigender Immobilienpreise immer schwerer fallen würde, ein für sie erschwingliches Baugrundstück zu erwerben.
Neben den tollen Referenten, die stets auf alle Nachfragen eingegangen sind und ihr profundes Wissen gut vermitteln konnten, trug die gute Organisation durch die SGK Brandenburg und ihrer Geschäftsführerin Rachil Rowald sowie das Schüler-Café Tasca zu einem rundum gelungenen Seminartag bei. Nachahmung sehr zu empfehlen!
Autor: Nico Ruhle, Vorsitzender der SPD-Stadtfraktion Neuruppin

Podiumsdiskussion – Das Ehrenamt mit Sicherheitsaufgaben im Wandel am 13. November in Rathenow
Bereits im Oktober des vergangenen Jahres konnten wir eine sehr erfolgreiche erste Veranstaltung zum Ehrenamt mit Sicherheitsaufgaben in Rathenow durchführen und möchten dies, wegen der Aktualität des Themas und des großen Interesses der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, in diesem Jahr fortsetzen.
Vieles bewegt sich im Bereich des Ehrenamtes mit Sicherheitsaufgaben und vieles soll noch bewegt werden. So hat das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, zusammen mit dem Landesfeuerwehrverband sowie zahlreichen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, im Rahmen von Regionalkonferenzen und Beratungsgesprächen ein Positionspapier erarbeitet. Die Landesregierung gestaltet derzeit entsprechende Rechtsgrundlagen. Gleichzeitig vergeht kaum ein Tag, an dem das Thema Ehrenamt sich nicht in den öffentlichen Medien findet.
Wir möchten die aktuelle Lage, aber auch bereits vorliegende Vorschläge, diskutieren und uns gemeinsam Gedanken darüber machen, welche Anreize geschaffen werden können um Behörden und Organisationen einsatzbereit zu halten und dieses Ehrenamt attraktiver zu gestalten.
Programm
Eröffnung und Begrüßung
durch Katja Poschmann, Mitglied der SGK Brandenburg
Gäste auf dem Podium:
Katrin Lange, Staatssekretärin im MIK Brandenburg
Werner-Siegwart Schippel, Präsident des Landesfeuerwehrverbandes e.V.
Daniel Weber, Vorsitzender Kreisfeuerwehrverband Havelland e.V.
Marco Köhr, Leiter der Einsatzdienste ASB Ortsverband Nauen e.V.
Die Moderation wird von Felix Menzel übernommen, Bürgermeister der Gemeinde Milower Land und aktiver Feuerwehrkamerad.
Alle Interessentinnen und Interessenten sind ganz herzlich eingeladen!
Weitere Informationen und Anmeldung: hier bitte klicken

Seminar zu Kommunalrecht und -politik am 24. August
Was darf ich?
Was kann ich?
Was muss ich?
Zu diesen und vielen anderen Fragen bietet die SGK ein Einführungs- und Grundlagenseminar an: Bitte hier anklicken!

Wahlkampfwerbung in den Kommunen
Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes im November 2018
Aus aktuellem Anlass möchten wir noch einmal auf ein Thema hinweisen, über das in der letzten Ausgabe des Jahres 2018 schon kurz berichtet wurde: die Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes. Sie wurde am 26. November 2018 nunmehr im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg veröffentlicht und trat darauf folgend in Kraft.
Hintergrund der Änderung war der Gedanke, dass die politische Willensbildung, insbesondere die im Vorfeld von Wahlen, ein sehr wichtiger Aspekt einer gelebten Demokratie ist. Den Parteien und den Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern muss es möglich sein, für sich und die eigenen Vorstellungen zu werben und sich selbst und die eigenen Vorstellungen darzustellen. Und tatsächlich wird wohl auch dem einen oder anderen erst durch die sichtbaren Plakate bewusst, dass Wahlen oder Abstimmungen anstehen.
Das neue Gesetz enthält nun folgende Modifikationen:
Palaktwerbung im Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden
Geändert wurde unter anderem der § 18 Absatz 3, in dem es um die Genehmigung von Plakatwerbung geht. Nunmehr ist sie, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden steht, für einen Zeitraum von zwei Monaten vor bis zwei Wochen nach dem Wahl- oder Abstimmungstag zu genehmigen, soweit dem keine anderslautenden Regelungen entgegenstehen. Das heißt, dass die Genehmigung nur versagt werden kann, wenn es dafür ausreichende Gründe gibt.
Begründet wird dies damit, dass in einigen Kommunen den Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern überhaupt nur eine Straße zur Verfügung gestellt worden war. In einigen wenigen Orten war die Wahlwerbung damit fast zum Erliegen gekommen. Dem sollte abgeholfen werden.
Das heißt nun jedoch nicht, dass jede und jeder nun überall frei Plakate aufhängen darf, denn tatsächlich muss dies nach wie vor genehmigt werden. Mit der Gesetzesänderung wurde allerdings das Ermessen der Kommune dahingehend eingeschränkt, dass die Genehmigung nur unter engen Voraussetzungen versagt werden darf.
So soll eine Beschränkung, so der Gesetzestext, „zum Schutz von Orten mit historisch herausragender überregionaler Bedeutung“ (Gedenkstätten, Denkmäler, etc.) möglich sein, genannt wurden in der Gesetzesbegründung dabei beispielhaft die Gedenkstätte Sachsenhausen oder das Schloss und der Park Sanssouci. Weil es sich allerdings um einen Satz mit einigen unbestimmten oder aber auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffen (historisch, herausragend, Bedeutung) handelt, wird sich sicherlich im Laufe der Zeit zeigen, welche Orte darunter fallen und welche nicht. So entzündete sich in einer Anhörung im Innenausschuss des Landtages eine Diskussion bei der Frage, ob nun die Glienicker Brücke ein solcher Ort ist. Einfacher wäre die Frage sicherlich zu klären, wenn Gedenkstätten oder Denkmäler zu entsprechenden Stiftungen gehören.
Darüber hinaus dürfen keine „anderslautenden Regelungen entgegenstehen“. Hier zeigte sich bereits in den Diskussionen im Landtag, dass nicht alle Beteiligten unbedingt von einem gemeinsamen Verständnis ausgingen, was letztlich darunter zu verstehen ist und ob damit wirklich allen denkbaren Konstellationen Genüge getan wird.
Dem Sinn und Zweck nach fallen darunter, neben bauordnungsrechtlichen Bestimmungen, sicherlich straßenverkehrsrechtliche Regelungen. So ergeben sich Einschränkungen aus § 46 der Straßenverkehrsordnung in Verbindung mit einer Allgemeinverfügung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung (Abteilung 4 Straßenverkehr) vom 18. November 2015 zum Beispiel für Plakatwerbung im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven, die allesamt unzulässig sind. Auch dürfen Plakate, nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe, nicht mit Verkehrszeichen und -einrichtungen zu verwechseln sein. Sie müssen standsicher aufgestellt werden, sind aber zudem unzulässig an Bundesautobahnen, Kraftfahrstraßen und Außerorts an vierstreifigen Straßen, etc.
Die Anhörung im Landtag Brandenburg mit Vertretern der kommunalen Ebene zeigte allerdings auch, dass das Ermessen der Kommunen wohl zu weit eingeschränkt worden war. Deshalb wurde der Gesetzestext angepasst. Die Kommunen sollen nun durch eine Satzung sowohl die Menge als auch die Größe der Plakatwerbung „angemessen“ begrenzen können. Dies wohl auch, um „Wildwuchs“ zu verhindern.
Was angemessen ist, auch dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, wird sich erst noch zeigen müssen. Es darf jedoch keine der an den Wahlen teilnehmenden Parteien, Gruppen und Kandidierenden sowie die Vertretungsberechtigten bei Abstimmungen zu sehr eingeschränkt werden. Denkbar ist zum Beispiel, dass die Menge der Plakate sich an der Fläche, der Art der Wahl, aber auch an der Anzahl der Wahl- bzw. Abstimmungsberechtigten einer Gemeinde orientiert. Die Kommunen müssen aber weiterhin eine angemessene Gesamt- und Einzelkontingentierung der Plakatwerbung nach Menge und Größe ermöglichen.
Durch die Gesetzesänderung wird die Landesregierung darüber hinaus ermächtigt, Vorgaben für die Menge und Größe von Plakatwerbung zu machen und dies in einer Verordnung festzulegen.
Wegfall der
Sondernutzungsgebühren
Bislang konnten die Kommunen Sondernutzungsgebühren erheben für Plakatwerbung,
Informationsstände und Aufsteller, die in unmittelbarem Zusammenhang mit
Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren stehen. Auch das hat
sich geändert und in § 21 Absatz 3 des Gesetzes ist nun festgelegt, dass
entsprechende Werbung sondernutzungsgebührenfrei zu stellen ist. Das Interesse
der Kommunen an Einnahmen muss dahinter zurück stehen.
Der Gesetzgeber kam zu dem Ergebnis, dass gebührenpflichtige Wahlplakate und Demokratie nicht miteinander vereinbar sind, auch weil manche Kandidierende sich das vielleicht nicht leisten können. Auch erhoben manche Kommunen Gebühren, andere wiederum nicht, was nicht nur in der Nähe kommunaler Grenzen zu Verwirrung führte, sondern besonders dort, wo es sich insgesamt um einen Wahlkreis handelte.
Es bleibt abzuwarten, wie die noch offenen Fragen mit Leben, Antworten oder Lösungen gefüllt werden.

Mitglied der SGK Brandenburg werden oder als Mitglied Änderungen anzeigen?
Interessiert an einer Mitgliedschaft in der SGK Brandenburg oder sollen Änderungen der eigenen Mitgliedschaft angezeigt werden?
Dann ist das hier unkompliziert möglich:
https://www.sgk-brandenburg.de/mitglied-werden/