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Wahlkampfwerbung in den Kommunen
Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes im November 2018
Aus aktuellem Anlass möchten wir noch einmal auf ein Thema hinweisen, über das in der letzten Ausgabe des Jahres 2018 schon kurz berichtet wurde: die Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes. Sie wurde am 26. November 2018 nunmehr im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg veröffentlicht und trat darauf folgend in Kraft.
Hintergrund der Änderung war der Gedanke, dass die politische Willensbildung, insbesondere die im Vorfeld von Wahlen, ein sehr wichtiger Aspekt einer gelebten Demokratie ist. Den Parteien und den Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern muss es möglich sein, für sich und die eigenen Vorstellungen zu werben und sich selbst und die eigenen Vorstellungen darzustellen. Und tatsächlich wird wohl auch dem einen oder anderen erst durch die sichtbaren Plakate bewusst, dass Wahlen oder Abstimmungen anstehen.
Das neue Gesetz enthält nun folgende Modifikationen:
Palaktwerbung im Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden
Geändert wurde unter anderem der § 18 Absatz 3, in dem es um die Genehmigung von Plakatwerbung geht. Nunmehr ist sie, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden steht, für einen Zeitraum von zwei Monaten vor bis zwei Wochen nach dem Wahl- oder Abstimmungstag zu genehmigen, soweit dem keine anderslautenden Regelungen entgegenstehen. Das heißt, dass die Genehmigung nur versagt werden kann, wenn es dafür ausreichende Gründe gibt.
Begründet wird dies damit, dass in einigen Kommunen den Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern überhaupt nur eine Straße zur Verfügung gestellt worden war. In einigen wenigen Orten war die Wahlwerbung damit fast zum Erliegen gekommen. Dem sollte abgeholfen werden.
Das heißt nun jedoch nicht, dass jede und jeder nun überall frei Plakate aufhängen darf, denn tatsächlich muss dies nach wie vor genehmigt werden. Mit der Gesetzesänderung wurde allerdings das Ermessen der Kommune dahingehend eingeschränkt, dass die Genehmigung nur unter engen Voraussetzungen versagt werden darf.
So soll eine Beschränkung, so der Gesetzestext, „zum Schutz von Orten mit historisch herausragender überregionaler Bedeutung“ (Gedenkstätten, Denkmäler, etc.) möglich sein, genannt wurden in der Gesetzesbegründung dabei beispielhaft die Gedenkstätte Sachsenhausen oder das Schloss und der Park Sanssouci. Weil es sich allerdings um einen Satz mit einigen unbestimmten oder aber auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffen (historisch, herausragend, Bedeutung) handelt, wird sich sicherlich im Laufe der Zeit zeigen, welche Orte darunter fallen und welche nicht. So entzündete sich in einer Anhörung im Innenausschuss des Landtages eine Diskussion bei der Frage, ob nun die Glienicker Brücke ein solcher Ort ist. Einfacher wäre die Frage sicherlich zu klären, wenn Gedenkstätten oder Denkmäler zu entsprechenden Stiftungen gehören.
Darüber hinaus dürfen keine „anderslautenden Regelungen entgegenstehen“. Hier zeigte sich bereits in den Diskussionen im Landtag, dass nicht alle Beteiligten unbedingt von einem gemeinsamen Verständnis ausgingen, was letztlich darunter zu verstehen ist und ob damit wirklich allen denkbaren Konstellationen Genüge getan wird.
Dem Sinn und Zweck nach fallen darunter, neben bauordnungsrechtlichen Bestimmungen, sicherlich straßenverkehrsrechtliche Regelungen. So ergeben sich Einschränkungen aus § 46 der Straßenverkehrsordnung in Verbindung mit einer Allgemeinverfügung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung (Abteilung 4 Straßenverkehr) vom 18. November 2015 zum Beispiel für Plakatwerbung im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven, die allesamt unzulässig sind. Auch dürfen Plakate, nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe, nicht mit Verkehrszeichen und -einrichtungen zu verwechseln sein. Sie müssen standsicher aufgestellt werden, sind aber zudem unzulässig an Bundesautobahnen, Kraftfahrstraßen und Außerorts an vierstreifigen Straßen, etc.
Die Anhörung im Landtag Brandenburg mit Vertretern der kommunalen Ebene zeigte allerdings auch, dass das Ermessen der Kommunen wohl zu weit eingeschränkt worden war. Deshalb wurde der Gesetzestext angepasst. Die Kommunen sollen nun durch eine Satzung sowohl die Menge als auch die Größe der Plakatwerbung „angemessen“ begrenzen können. Dies wohl auch, um „Wildwuchs“ zu verhindern.
Was angemessen ist, auch dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, wird sich erst noch zeigen müssen. Es darf jedoch keine der an den Wahlen teilnehmenden Parteien, Gruppen und Kandidierenden sowie die Vertretungsberechtigten bei Abstimmungen zu sehr eingeschränkt werden. Denkbar ist zum Beispiel, dass die Menge der Plakate sich an der Fläche, der Art der Wahl, aber auch an der Anzahl der Wahl- bzw. Abstimmungsberechtigten einer Gemeinde orientiert. Die Kommunen müssen aber weiterhin eine angemessene Gesamt- und Einzelkontingentierung der Plakatwerbung nach Menge und Größe ermöglichen.
Durch die Gesetzesänderung wird die Landesregierung darüber hinaus ermächtigt, Vorgaben für die Menge und Größe von Plakatwerbung zu machen und dies in einer Verordnung festzulegen.
Wegfall der
Sondernutzungsgebühren
Bislang konnten die Kommunen Sondernutzungsgebühren erheben für Plakatwerbung,
Informationsstände und Aufsteller, die in unmittelbarem Zusammenhang mit
Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren stehen. Auch das hat
sich geändert und in § 21 Absatz 3 des Gesetzes ist nun festgelegt, dass
entsprechende Werbung sondernutzungsgebührenfrei zu stellen ist. Das Interesse
der Kommunen an Einnahmen muss dahinter zurück stehen.
Der Gesetzgeber kam zu dem Ergebnis, dass gebührenpflichtige Wahlplakate und Demokratie nicht miteinander vereinbar sind, auch weil manche Kandidierende sich das vielleicht nicht leisten können. Auch erhoben manche Kommunen Gebühren, andere wiederum nicht, was nicht nur in der Nähe kommunaler Grenzen zu Verwirrung führte, sondern besonders dort, wo es sich insgesamt um einen Wahlkreis handelte.
Es bleibt abzuwarten, wie die noch offenen Fragen mit Leben, Antworten oder Lösungen gefüllt werden.

Der Vorstand der SGK Brandenburg e. V. zur Fortentwicklung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes
Das Brandenburgische Finanzausgleichsgesetz soll fortentwickelt und noch in diesem Jahr überarbeitet werden. Seit dem 17. April liegt dem Landtag in Brandenburg unter der Drucksachennummer 6/315 nunmehr ein entsprechender Entwurf des „Siebenten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichgesetzes“ als Unterrichtung vor.
Bereits in einer Stellungnahme des Ministerpräsidenten vom 15. November letzten Jahres, nach Absage der Verwaltungsreform, war deutlich geworden, dass eine Reform zum Jahr 2019 mit strukturellen Verbesserungen im Brandenburgischen FAG geplant wurde. Hinzu kommen entsprechende Äußerungen des Finanzministers, der darüber hinaus eine Erhöhung der so genannten Verbundquote ankündigte. Nur kurze Zeit später äußerte sich ebenfalls die Fraktion der SPD im Landtag Brandenburg und wies in einer Pressemitteilung nach einer Fraktionsklausur darauf hin, dass der Anteil der Kommunen an den Landeseinnahmen zu erhöhen sei, indem die Verbundquote in zwei Schritten von 20 auf dann mindestens 21,6 Prozent erhöht werden solle.
Zu den anstehenden Änderungen im FAG beriet sich dann im Februar und im März diesen Jahres unter anderem der FAG-Beirat auf der Grundlage eines Gutachtens des Finanzwissenschaftlichen Forschungsinstituts an der Universität zu Köln zum kommunalen Finanzausgleich in Brandenburg vom März 2018, das vom
Ministerium der Finanzen in Auftrag gegeben worden war. Die Gutachter prüften in diesem regelmäßig beauftragten Symmetriegutachten, ob die Finanzverteilung in den letzten Jahren zwischen dem Land und den Kommunen entsprechend der Aufgaben und Lasten „gerecht“ oder angemessen erfolgte.
Für die SGK Brandenburg hat die Überarbeitung des FAG schon deshalb eine große Bedeutung, weil es die Handlungsmöglichkeiten der Kommunen zu einem erheblichen Maße bestimmt. Es zeichnet sich jedoch ab, dass statt struktureller Änderungen mit dem Gesetzentwurf lediglich Justierungen vorgenommen werden sollen.
So sehr die SGK Brandenburg eine Erhöhung der Verbundquote begrüßt, ist sie mit jeweils 0,8 Prozentpunkten für die Jahre 2019 und 2020 deutlich zu niedrig angesetzt. Dies widerspricht nicht zuletzt den Aussagen des Symmetriegutachtens. Diese umfassen unter anderem eine Erhöhung der Verbundquote um 2,22 bzw. 2,43 Prozentpunkte zugunsten der kommunalen Ebene gegenüber einem Umfang von gegenwärtig 20 Prozent (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Bbg-FAG), eine Beibehaltung der gegenwärtigen Bemessung der Teilschlüsselmasse, eine Beibehaltung der Hauptansatzstaffel in der gegenwärtig in § 9 BbgFAG geregelten Form sowie eine Fortschreibung und Erweiterung der investiven Schlüsselzuweisungen nach Auslaufen des Solidarpakts II ab dem Jahr 2020.
Den Ergebnissen zur Verbundquote lag unter anderem die Erkenntnis zugrunde, dass die Kommunen – so das Gutachten – in den Jahren 2012 bis 2016 eben nicht auskömmlich finanziert wurden und mithin nicht entsprechend ihrer Aufgabenbelastung an den überproportional gewachsenen Steuereinnahmen des Landes beteiligt wurden. Die Kommunen haben also vier Jahre lang weniger Zuweisungen erhalten, als ihnen eigentlich zustände. Das Ministerium der Finanzen ging jedoch bereits in seiner ersten Bewertung davon aus, dass die Verbundquote in zwei Schritten lediglich um jeweils 0,8 Prozentpunkte angehoben werden solle.
Zudem wies es darauf hin, dass die Untersetzung für den Doppelhaushalt der Jahre 2019/2020 bereits avisiert sei und somit weder die Stufenregelung noch die Höhe abgeändert werden könnten. Zutreffend ist daran allenfalls, dass bislang die weit weniger und durchaus abänderbaren Eckwerte festleget wurden. Die Entscheidung über den Landeshaushalt liegt letztlich beim Parlament.
Die SGK Brandenburg kann dem nicht folgen und spricht sich für eine deutliche Erhöhung der Verbundquote nach den Vorgaben des Gutachtens aus, nicht zuletzt weil die bisherigen Vorschläge aus Regierung und Parlament deutlich unter dem liegen, was das vom Finanzministerium beauftragte Gutachten vorschlägt und weil auch die anhaltende Unterfinanzierung der Vergangenheit, mit entsprechenden Konsequenzen für Gegenwart und Zukunft der Kommunen, nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Auch wenn die Zuwendungen an die Kommunen, so eine Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 3. April 2018, sich derzeit auf einem „Rekordniveau“ befänden, ist dennoch im Blick zu behalten, dass dies nicht anhaltend der Fall sein wird, die Unterfinanzierung der Vergangenheit aber weiterhin auch in die Gegenwart und in die Zukunft wirken.
Die Erhöhung der Verbundquote ist kein Selbstzweck. Sie dient dazu eine kraftvolle kommunale Selbstverwaltung flächendeckend zu sichern. Dem aber werden die bisherigen Vorschläge nicht gerecht.
Zudem sollen, normiert in §5 des Entwurfes, durch eine Weiterentwicklung des Soziallastenausgleichs soziale Lasten stärker als bisher berücksichtigt und so ein besserer Ausgleich zwischen den Kommunen erzielt werden. Erreicht werden soll dies durch eine Vorwegentnahme aus der Verbundmasse in Höhe von 60 Millionen Euro. In der Höhe bewegt sich damit die Entnahme ohnehin im Maximalbereich dessen, was nach entsprechenden Gutachten vertretbar wäre, um den verfassungsrechtlichen unbedenklichen Anteil von Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse nicht zu überschreiten. Die SGK Brandenburg hat jedoch Zweifel an der in dem Entwurf dargelegten Verfassungsfestigkeit. Denn tatsächlich wird dabei davon ausgegangen, dass Steuereinnahmen sich verbessern, wenigstens aber gleich bleiben. Fallen diese jedoch, würden die Verbundmasse und die Finanzausgleichsmasse absinken, während der in der Summe festgelegte Beitrag für die Vorwegentnahme unverändert bliebe. Ob dies dann noch verfassungsrechtlich unbedenklich wäre, ist fraglich.
So sehr die SGK Brandenburg den Soziallastenausgleich grundsätzlich begrüßt, hält sie die Vorwegentnahme angesichts der Maximalhöhe und durch die Festlegung eines Festbetrages deshalb für bedenklich.
Hinzu kommt, dass nach Auslaufen des Solidarpaktes II im Jahr 2019 ab dem 2020 die gesetzliche Basis für die investiven Schlüsselzuweisungen fehlt. Aus ihnen wurden in etwa 25 Prozent der kommunalen Investitionen finanziert, die zukünftig wegfielen. Auf Anregung der kommunalen Seite wurde deshalb gutachterlich auch die Fortführung der investiven Schlüsselzuweisungen ab 2020 geprüft und in einer Größenordnung von ca. 100 Millionen Euro auch befürwortet. Dahingehend fehlt es jedoch an konkreten Umsetzungsvorschlägen.
Wünschenswert wäre eine Orientierung am Gesamtvolumen des kommunalen Investitionsprogrammes.Die SGK Brandenburg spricht sich sehr deutlich für eine Fortschreibung der investiven Schlüsselzuweisungen und eine Verstetigung aus, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass dies weder zu Lasten der Verbundmasse noch der Schlüsselzuweisungen gehen darf.

Wer bekommt wie viel? Reibungspunkt Aufwandsentschädigungssatzung
von Maximilian Wonke, Bürgermeister der Gemeinde Panketal und Mitglied im Vorstand der SGK Brandenburg
Satzungen sind die „kleinen Gesetze“ der Kommunen. Der Rahmen für diese kleinen Gesetze ist natürlich eng gesteckt, sind doch Kommunen das letzte Glied der staatlichen Hackordnung. Doch sind sie so dicht am Bürger wie keine andere Institution und können daher ortsangepasst oft am besten auf die Bedürfnisse und Erfordernisse, besonders durch Satzungen, eingehen. Eine Satzung, die meist nur zum Zeitpunkt ihres Beschlusses im öffentlichen Fokus steht und gerne zum Politikum wird, ist die Aufwandsentschädigungssatzung.
Die Kreistagsabgeordneten, Stadtverordneten oder Gemeindevertreter müssen nämlich darüber entscheiden, wie viel Geld sie sich selbst pro Sitzung und Monat ihrer Tätigkeit „gönnen“. Kann man dann eigentlich noch von Ehrenamt sprechen, wenn man für den geleisteten Aufwand Geld erhält? Was ist dem Aufwand angemessen? Die Diskussion wird in der Regel ein halbes Jahr nach Kommunalwahlen mitunter heiß geführt, wenn die Verwaltungen dazu neue aktualisierte Vorlagen einbringen. Doch dabei gibt es klare Rahmen, die einzuhalten sind, wobei manche Vorgaben auch auf Missverständnis stoßen.
Vorgaben des Landes
Grundlage der Aufwandsentschädigung bildet §30 Absatz 4 unserer Kommunalverfassung (kurz: KommVerf): „Gemeindevertreter haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.“ Hier kommen schon zwei Dinge auf, die zeigen, wie die Kommunen selbst entscheiden dürfen. Erstmal heißt es „können“ und dann „angemessen“.
Nun gibt es jene, die gerne, weil es opportun ist sagen, dass ein Ehrenamt gar kein Geld bekommen sollte. Doch Ehrenamt ist eben nicht gleich Ehrenamt. Gerade in diesen Zeiten haben wir erlebt, wie wichtig das Funktionieren des Staates ist – und zwar besonders auf der untersten Ebene. So sind Gemeindevertreter, Stadtverordnete oder Kreistagsabgeordnete eben nicht x-beliebige ehrenamtlich Tätige. Auch wenn es nicht jeder so sieht: Sie erfüllen eine staatstragende Aufgabe! Kommunale Mandatsträger stehen zu Ihren Kommunen in einem beamtenähnlichen Verhältnis! Sie schwören einen Eid und haben neben vielen Rechten auch zahlreiche Pflichten. So könnte das bewusste unentschuldigte Fernbleiben einer Sitzung sogar geahndet werden (vgl. § 25 KommVerf). Soweit sollte es normalerweise nicht kommen. Jedoch rechtfertigt dies mehr als genug, weshalb ehrenamtliche Kommunalpolitiker nicht nur eine Entschädigung erhalten können sondern sollen.
Zur Thematik der Angemessenheit hat das Land keine klaren Vorgaben gemacht – und das ist auch gut so. Allerdings hat es nach oben hin Grenzen eingezogen, an denen man sich gut orientieren kann. Sie sind in der Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung (ist Deutsch nicht eine schöne Sprache?) geregelt.
Diese KomAEV legt den Maßstab an die Größe der zu vertretenden Bevölkerung an. In Gemeinden oder Städten unter 5.000 Einwohner dürfen dies für den Mandatsträger höchstens 70 Euro pro Monat sein. Einer oder einem Kreistagsabgeordneten eines Kreises mit mehr als 150.000 Einwohnern sind höchstens 320 Euro vergönnt. Dazu kommen sogenannte Sitzungsgelder für die Teilnahme an vorbereitenden Sitzungen. Der feucht-fröhliche Stammtischabend einer lokalen Wählergruppe würde schwer darunter fallen, deren Fraktionssitzung aber schon, auch wenn manchmal zwischen beidem die Grenzen fließend scheinen. Weiter werden Entschädigungen geregelt für diverse zusätzliche Funktionen wie Ausschuss- und Fraktionsvorsitze. Fraktionen als solche können auch Gelder erhalten, um ihre Geschäftszwecke zu erfüllen. Diese dürfen nach aktueller Rechtsprechung nicht ausschließlich nach der Anzahl der Mitglieder berechnet werden.
Bei den möglichen Ausgaben für Fraktionsgelder sollte vor Beschluss der Satzung darauf geachtet werden, dass Mitgliedschaften in kommunalen Vereinigungen – wie der SGK – explizit vorgesehen werden. Jedes Mitglied der Fraktion, darunter fallen auch die Sachkundigen Einwohner, sollte in den Genuss der Kompetenz der SGK kommen dürfen.
Schwach(e)stellen
Die getroffenen Regularien auf Landesebene bilden ein robustes Gerüst, das aber auch einige Schwachstellen hat, die es zu diskutieren gibt. Fallen Kommunalpolitiker zum Beispiel durchgängig mehrere Monate aus, steht ihnen für die Abwesenheit keine Entschädigung mehr zur. Doch die Frage nach dem dauerhaften Vertreter ist interessant.
Sollte dieser oder diese nicht dann die zusätzlichen Aufwands-entschädigungen erhalten? Die Vertreterin oder der Vertreter bekommt diese nur anteilig. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange diese Vertretung anhält. Eine Frage, die sich nach meinem Dafürhalten im Innenverhältnis des Gremiums klären müsste. Einfach gesagt: Bleibt bspw. ein Fraktions- oder Ausschussvorsitzender unabsehbar lange seinem Amt fern, sollte ein neuer benannt oder gewählt werden.
Ebenfalls interessant ist die Rolle der Ortsbeiräte und Ortsvorsteher zu sehen. Diese sind per Definition – und das war auch in den CoronaEindämmungsverordnungen dem letzten klar geworden – keine Vertretungskörperschaften, da Ortsteile keine Gebietskörperschaften sind. Ihre Aufgabe beschränkt sich auf beratende und hinweisende Funktionen, garniert mit einigen Repräsentationsaufgaben. Dadurch kann nur erklärt werden, warum Ortsbeiräte in der KomAEV seit einer Änderung vom 8. Juli 2019 ganz unter den Tisch fallen und keinerlei Erwähnung mehr finden. Also greift – ohne eine in der Verordnung festgelegte Höchstgrenze – die Kommunalverfassung, in der wiederum nur von der Angemessenheit die Rede ist. Aus meiner Sicht eine Regelungslücke, die nun örtlich verschieden gelöst wird.
Der Vergleich mit den Nachbarn In unseren benachbarten Bundesländern sind die Summen der Aufwandsentschädigungen durchaus ähnlich – bis auf eine Ausnahme.
Schauen wir mal in die Mitte Brandenburgs: nach Berlin. Gemeindevertreter oder Stadtverordnete gibt es hier nicht – aber Bezirksverordnete, die man bevölkerungstechnisch den Kreistagsabgeordneten gleichsetzten kann. In Berlin richten sich deren Entschädigungen nicht nach unterschiedlichen, je nach Bezirk unterschiedlichen Satzungen, die per Ministererlass festgesetzte
Höchstgrenzen haben, sondern sind klar geregelt. Ein Bezirksverordneter erhält genau 15 Prozent dessen, was ein Mitglied des Abgeordnetenhauses bekommt. Seit der letzten Erhöhung vom 1. Januar 2020 mit 937 Euro ein lohnenswerter Nebenverdienst – ja, das ist monatlich. Die oder der Vorsitzende einer BVV erhält zusätzlich das Zweifache der Grundentschädigung. Glücklich, wer da noch von „Aufwands“-Entschädigung oder Nebenverdienst sprechen kann. Für die weiten und komplizierten Wege, die ein BVV-Mitglied durch den VerkehrsDschungel auf sich nehmen muss, ist eine Pauschale von 41 Euro vorgesehen. Eine Kommentierung in Bezug auf die Schuldenlast dieses Bundeslandes erspare ich den Lesern an dieser Stelle lieber.
Fazit
Im Grunde genommen sind zwei Dinge festzuhalten: Kommunalpolitiker sollen für ihre Tätigkeit angemessen entschädigt werden.
Das Land regelt einfach und nachvollziehbar die Höchstsätze, an denen sich Stadtverordnete und Gemeindevertreter sehr gut orientieren können. Nebenausgaben der Fraktionen wie die für Technik, Kommunikation oder auch Beiträge zu kommunalpolitischen Vereinigungen sollten dabei nicht unter den Tisch fallen, sondern gehören ebenso dazu.

Erst die Kommunalwahlen – und dann? Umfrage an unsere Mitglieder!
Gegenwärtig spielen die Kommunalwahlen eine große Rolle in Brandenburg. Dennoch gibt es weiterhin viele Themen, die für alle kommunalpolitische Interessierten und Aktiven wichtig sind. Das kann für jede und jeden etwas anderes sein – in der einen Region ist es der öffentliche Personennahverkehr, in der anderen der Wohnungsbau; in der einen Gemeindevertretung ist es die Bürgerbeteiligung, in der anderen die Kreisumlage, etc. Wir würden gerne in unseren Beiträgen für die DEMO, aber auch in unseren Veranstaltungen gerne auch die Themen aufnehmen, für die sich unsere Mitglieder ganz besonders interessieren.
Deshalb würden wir uns über eine rege Teilnahme an der nachfolgenden Umfrage sehr freuen:
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Kommunalwahlen: neu oder erneut gewählt worden?
Allen, die es geschafft haben, ganz herzlichen Glückwunsch!
Nun gibt es Einiges zu wissen und zu tun, insbesondere in den konstituierenden Sitzungen. Dafür bietet die SGK Brandenburg entsprechende Seminare in den Regionen an.
In der Gemeindevertretung, der Stadtverordnetenversammlung und im Kreistag warten Chancen und Möglichkeiten aber auch Herausforderungen. Um die eigenen Erwartungen zu verwirklichen und Anforderungen zu bewältigen, bedarf es guter Ideen und eines entsprechenden Handwerkszeugs.
Die konstituierende Sitzung spielt dabei eine ganz entscheidende Rolle. Dort werden Entscheidungen getroffen, die Auswirkungen auf die weitere Arbeit in der kommunalen Vertretung haben können und es werden wichtige Weichen gestellt.
Rechtliche Grundlagen, Fraktionsbildung, Satzungen, Geschäftsordnungen, Beschlüsse, Ausschussbesetzungen, etc. – das sind nur einige der Themen, die dort zur Sprache kommen. Was dort passiert, auf was man achten muss, was man vielleicht auch verhindern sollte, kann man lernen. Um auf diese erste Sitzung vorbereitet zu sein, bietet die SGK Brandenburg dieses Abendseminar an und möchte dazu alle Interessentinnen und Interessenten ganz herzlich eingeladen!
Weitere Informationen zu den Abendveranstaltungen in Beeskow, Eberswalde, Kyritz, Lübben und Potsdam am 6., 13. bzw. 14. Juni sind hier in der rechten Spalte zu finden (einfach anklicken!) oder unter „Veranstaltungen“ (siehe oben!).
Wir freuen uns über Anmeldungen:
- per E-Mail info@sgk-potsdam.de,
- telefonisch unter 0331 / 730 98 200,
- per Fax 0331 / 730 98 202 oder
- über das jeweilige Anmeldeformular auf der entsprechenden Seite!

Seminar „Kommunales Bauland richtig entwickeln“ – Bericht von Nico Ruhle (Vorsitzender der SPD-Stadtfraktion Neuruppin)
Beschleunigte Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB, städtebauliche Verträge, Anpassungsklauseln bei Erbbauzinsen und das sog. „Einheimischen-Modell“- als dies sind Teilnehmerinnen und Teilnehmern des SGK-Seminars „Kommunales Bauland richtig entwickeln“ am 14.04.2018 in Neuruppin spätestens jetzt keine Fremdwörter mehr.
Die anwesenden Mitglieder der SPD-Stadtfraktion und die weiteren Interessierten konnten zunächst ihr Wissen um Grenzen und Möglichkeiten des Bauplanungsrechts erweitern. Die Referentin Katrin Pollow, Amtsleiterin Stadtplanung und Fachbereichleiterin Bauleitplanung der Stadt Falkensee, vermittelte anschaulich, welchen Zweck die einzelnen Bauleitplanungsschritte haben und an welchen Stellen Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker Gestaltungsspielräume gegeben sind. So konnten etwa durch Abschluss von städtebaulichen Verträgen mit Investoren allein in Falkensee mehrere Grundschulen und Teile des Abwassernetzes saniert bzw. gebaut werden. Mit Hilfe von Gestaltungssatzungen sollten Kommunen zudem für ein stimmiges architektonisches Gesamtbild sorgen.
Der Geschäftsführer des Deutschen Erbbaurechtsverbandes e.V., Dr. Matthias Nagel, nutzte die Gelegenheit, um in seinem Vortrag die Vorteile von Erbbaurechten darzustellen. Dabei berichtete er, dass es einer Umfrage des Erbbaurechtsverbandes zufolge wieder zu einer stärkeren Nachfrage nach Erbbaurechten bundesweit gekommen ist. Insbesondere große Städte sollen angesichts der drastisch gestiegenen Grundstückspreise und dem Bestreben, sozial verträgliche Mieten vorhalten zu können, verstärkt von der Bestellung von Erbbaurechten Gebrauch machen. In der Diskussion wurde deutlich, dass es offensichtlich Berührungsängste mit Erbbaurechten gibt, da das Eigentum am Grundstück selbst ja nicht erworben wird. Gleichzeitig war festzustellen, dass vor allem eine daran interessierte Kommunalverwaltung für eine Verbreiterung der Akzeptanz dieses baulichen Gestaltungsmittels sorgen kann. Gegenüber einer Veräußerung von Grundstücken führt die Bestellung von Erbbaurechten nicht zu einer Verminderung des kommunalen Anlagevermögens. Zudem sind Einnahmen aus den Erbbaurechten (Erbbauzinsen) nicht bei der Berechnung der Kreisumlage heranzuziehen und bleiben damit vollständig bei der Kommune. Damit können sie dauerhaft eine sichere Einnahmeposition in kommunalen Haushalten bilden.
Schließlich konnte die Bürgermeisterin der Ofenstadt Velten, Ines Hübner über ihre Pläne für ein sogenanntes „Einheimischen-Modell“ bei der Vergabe von Grundstücken berichten. Nach diesem vor allem im süddeutschen Raum weit verbreiteten Modell ist es möglich, für bereits in der Kommune lebende Bürgerinnen und Bürger ein Vorteil im Bieterverfahren geschaffen werden kann. Dabei müssen in dem auch nach EuGH-Rechtsprechung zulässigen Modell bestimmte Bedingungen wie etwa die Dauer des bisherigen Lebens in der Kommune oder ehrenamtliche Tätigkeiten erfüllt sein. In einer Bewertungsmatrix könnten so für besonders heimatverbundene und gesellschaftlich engagierte Bewohnerinnen und Bewohner die Chance auf den Erwerb eines Baugrundstücks erhöht werden. Die ehemalige Vorsitzende der SGK Brandenburg stellte dabei insbesondere auf junge Familien ab, denen es angesichts stetig steigender Immobilienpreise immer schwerer fallen würde, ein für sie erschwingliches Baugrundstück zu erwerben.
Neben den tollen Referenten, die stets auf alle Nachfragen eingegangen sind und ihr profundes Wissen gut vermitteln konnten, trug die gute Organisation durch die SGK Brandenburg und ihrer Geschäftsführerin Rachil Rowald sowie das Schüler-Café Tasca zu einem rundum gelungenen Seminartag bei. Nachahmung sehr zu empfehlen!
Autor: Nico Ruhle, Vorsitzender der SPD-Stadtfraktion Neuruppin